Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers
Gemäß § 2215 Abs. 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen.
Der Testamentsvollstrecker muss das Nachlassverzeichnis unverzüglich vorlegen. Unverzüglich bedeutet, dass er ohne schuldhaftes Zögern tätig werden muss. Er muss es auch dann vorlegen, wenn er nicht hierzu aufgefordert wurde.
Der Testamentsvollstrecker muss im Nachlassverzeichnis alle seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände aufführen. Der Umfang seines Verwaltungsrechts ist dem Willen des Erblassers zu entnehmen und kann beschränkt sein. Eine Verpflichtung besteht nur im Hinblick auf ihm bekannte Nachlassgegenstände, wobei ihn die Verpflichtung trifft, den Umfang des Nachlasses zu ermitteln. Gibt es Anhaltspunkte für weitere Vermögensgegenstände, kann es auch zweckmäßig sein, zunächst nur ein als „vorläufig" bezeichnetes Verzeichnis vorzulegen. In diesem Fall sollte allerdings erläutert werden, warum noch kein endgültiges Verzeichnis vorgelegt werden kann. Zweifelhafte oder bestrittene Gegenstände sind bis zu einer Einigung oder anderweitigen Klärung im Nachlassverzeichnis aufzuführen.
Wenn der Testamentsvollstrecker im Laufe der Testamentsvollstrecker Kenntnis von weiteren Nachlassgegenständen erhält, muss er das Nachlassverzeichnis daher gegebenenfalls ergänzen und den Erben entsprechende Mitteilung durch Übersendung eines aktualisierten Nachlassverzeichnisses machen.
Ist die Zugehörigkeit von Gegenständen zum Nachlass zweifelhaft oder streitig, sind diese bis zu einer Einigung oder anderweitigen Klärung im Nachlassverzeichnis aufzuführen.
Das Nachlassverzeichnis nach § 2215 BGB muss den verwalteten Nachlass zum Zeitpunkt der Annahme des Amtes aufführen. Das Amt wird durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angenommen. Spätere Ein- und Ausgaben sind im Rechenschaftsbericht aufzuführen.
Eine Wertangabe ist nicht erforderlich, aber oft zweckmäßig. Dabei sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten deutlich gemacht werden, auf welcher Grundlage die Bewertung erfolgt und ob die Wertangabe vorläufig ist.
Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker persönlich zu unterzeichnen.
Der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird. Der
Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen. Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.