Gesetzliche Grundlagen
Die Testamentsvollstreckung ist im 6. Titel des Erbrechts (§§ 2197 bis 2228 BGB) und weitere Bestimmungen, welche durch Verweisung oder Analogie auf den Testamentsvollstrecker anzuwenden sind (z. B. §§ 83, 2042 bis 2056), geregelt. Prozessuale Bestimmungen zur Testamentsvollstreckung finden sich in der ZPO (§§ 243, 327, 728, 748 f., 779 f. und 863 ZPO) sowie in Vorschriften im Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FamFG) und der Grundbuchordnung (GBO).
Ernennung des Testamentsvollstreckers
Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen, § 2197 (1) BGB. Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers auch einem Dritten überlassen, § 2198 BGB. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist. Der Erblasser kann auch das Nachlassgericht ersuchen, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, § 2200 BGB. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn die benannte Person geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 BGB zur Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat, § 2201 BGB.
Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt, § 2202 (1) BGB. Die Annahme ist freiwillig und das Amt kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2202 (2) BGB. Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird, § 2202 (3) BGB.
Aufgaben des Testamentsvollstreckers
Hat der Erblasser nichts Besonderes bestimmt, ist der Testamentsvollstrecker dazu verpflichtet, die letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB) und die Auseinandersetzung des Nachlasses zu betreiben (§ 2204 BGB). In diesem Fall wird er auch als Abwicklungsvollstrecker bezeichnet. Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker auch nach der Abwicklung der Erbschaft den Nachlass für einen längeren Zeitraum verwalten soll (Dauertestamentsvollstreckung), § 2209 BGB.
Gemäß § 2209 BGB kann der Erblasser einem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen (Verwaltungsvollstreckung). Der Erblasser kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker nur die Erfüllung der Pflichten einer im Testament begünstigten Person überwachen soll (beaufsichtigende Testamentsvollstreckung).
Hinweis: Zur Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Testamentsvollstrecker, Pflichten und Folgen der Pflichtverletzung.
Pflichten des Testamentsvollstreckers
Den Testamentsvollstrecker treffen zahlreiche Pflichten. Der Abwicklungsvollstrecker hat insbesondere die Pflicht, unverzüglich das Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers vorzulegen (Nachlassverzeichnispflicht) und den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Zu Vertiefung verweisen wir auf den Beitrag Testamentsvollstrecker, Pflichten und Folgen der Pflichtverletzung.
Ende des Amtes des Testamentsvollstreckers
Das Amt des Testamentsvollstreckers endet in der Regel, wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgabe erfüllt hat. Es kann aber auch dadurch enden, dass eine vom Erblasser gesetzte Frist abgelaufen ist, der Testamentsvollstrecker sein Amt kündigt, der Testamentsvollstrecker stirbt oder Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht entlassen wird. In manchen Fällen bedeutet das Ende des konkreten Amtes nicht das Ende der Testamentsvollstreckung, z.B. bei Entlassung des Testamentsvollstreckers, wenn der Erblasser Ersatztestamentsvollstreckung angeordnet hat.
Nachweis der Verwaltungs- und Verfügungsrecht
Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht beginnt mit der Annahme des Amtes und nicht etwa mit der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Oftmals wird es aber erforderlich oder zweckmäßig für die Nachlassregelung sein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ein Europäisches Nachlasszeugnis zu erwirken. Wurde der Testamentsvollstrecker durch öffentliche Urkunde (notarielles Testament oder Erbvertrag) bestimmt, so genügt zum Nachweis seiner Rechte gegenüber öffentlichen Registern aber auch die Vorlage der öffentlichen Urkunde. Gegenüber Banken und anderen Finanzinstituten kann das Testament genügen. Der Nachweis der Annahme des Amtes kann in diesem Fall durch Amtsannahmebestätigung erfolgen.
Testamentsvollstreckerzeugnis
Dem Testamentsvollstrecker ist auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen (Testamentsvollstreckerzeugnis), § 2368 (1) BGB. Das Testamentsvollstreckerzeugnis bestätigt also die Person des vom Erblasser oder dem Nachlassgericht bestimmten Testamentsvollstreckers. Wegen aller Fragen zum Antrag und Wirkungen des Testamentsvollstreckerzeugnisses verweisen wir auf unseren Beitrag "Das Testamentsvollstreckerzeugnis".
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers
Hat der Erblasser im Testament nicht ausdrücklich anderes bestimmt, erhält der Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“, vgl. § 2221 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH sind zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung der dem Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit maßgebend, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind. Die Rechtspraxis hat ferner Regelwerke erstellt, um die Berechnung der "angemessenen Vergütung" zu vereinfachen. Die bekanntesten sind die Rheinische Tabelle von 1925 und die "Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers" (sog. Neue Rheinische Tabelle). Die neuere Rechtsprechung berücksichtigt die Neue Rheinische Tabelle, stellt aber stets klar, dass sie nur eine Orientierungshilfe ist und keine umfassende Abwägung ersetzt. Zu den Einzelheiten empfehlen wir den Beitrag "Die Vergütung des Testamentsvollstreckers".
