Nottestament

Für den Fall naher Todesgefahr für den Erblasser mit der Folge, dass die Errichtung eines Testamentes vor einem Notar oder nach § 2249 BGB (also zur Niederschrift des Bürgermeisters) nicht mehr möglich ist, kann ein Nottestament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden, § 2250 BGB. 

Für die Gültigkeit eines Nottestamentes ist das tatsächliche Vorliegen einer nahen Todesgefahr des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung nicht erforderlich; es genügt, wenn bei allen drei Zeugen, vor denen das Testament errichtet wird, die Besorgnis bestellt, daß die Errichtung eines Testaments vor einem Notar, Richter oder Bürgermeister wegen der nahen Todesgefahr des Erblassers voraussichtlich nicht mehr möglich sein werde, und wenn der Zustand des Erblassers diese Besorgnis, wenn auch nicht tatsächlich, so doch nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Zeugen rechtfertigte.

Der Besorgnis der nahen Todesgefahr in diesem Sinne ist die Besorgnis des nahen Eintritts der Testierunfähigkeit gleichzusetzen, wenn zu besorgen ist, daß die Testierunfähigkeit voraussichtlich bis zum Tode des Erblassers ununterbrochen oder doch nur mit kurzen, die Möglichkeit einer Testamentserrichtung nicht gewährleistenden Unterbrechungen fortdauern werde (BGH, Urteil vom 15. 11. 1951 - IV ZR 66/51). 

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