Nottestament wegen Seuche (Corona) derzeit in Spanien zulässig

Da in Spanien wegen des Coronavirus den sog. Estado de Alarma ausgerufen hat, kann derzeit ein Nottestament in der Form des 701 CC (Seuchentestament) errichtet werden. Dieses errichtet der Testator vor 3 Zeugen. Der Testator braucht nicht selbst erkrankt zu sein. Es genügt, dass er in dem von der Seuche betroffenen Gebiet aufhält.  Die Zeugen müssen den Testator kennen und müssen die Fähigkeit haben als Zeugen zu handeln. Sie dürfen nicht selbst ein Interesse haben, Artikel 682 (Befangenheit des Begünstigten). Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Das Testament soll nach Möglichkeit niedergeschrieben werden; ist dies nicht möglich, gilt das Testament in mündlicher Form, wenn die Zeugen nicht schreiben können, Art 702 CC. Das so errichtete Testament wird zwei Monate nach Ende der Seuche unwirksam. Stirbt der Testator innerhalb dieser Frist, wird das Testament unwirksam, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben dem Gericht zur Beurkundung vorgelegt wird, Art 703 CC. Das Testament ist zu protokollieren, Art 704 CC.  

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