Öffentlicher Glaube

Veräußert eine Person, die durch Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, einen Nachlassgegenstand an eine andere Person, so erwirbt diese Person auch dann, wenn der Veräußerer nicht Erbe geworden ist (Öffentlicher Glaube des Erbscheins), § 2366 BGB.

Ausnahme: der Erwerber kannte die Unrichtigkeit oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

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