Schenkung unter Auflage
Eine Schenkung unter Auflage ist eine eine Schenkung, bei der der Beschenkte nach der Leistung Vollziehung der Auflage von dem Beschenkten verlangen kann (§ 525 BGB). Der Beschenkte kann zu einer Leistung (sog. Leistungsauflage) oder zu einer Duldung (Duldungsauflage) verpflichtet sein. Die Auflage wird oft zugunsten des Schenkers selbst vorgenommen, z. B. bei einem Vorbehaltsnießbrauch), in welchem Fall sie von dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs des Beschenkten in Abzug gebraucht werden kann (§ 10 Abs. 5 ErbStG). Sie kann aber auch zugunsten des Bedachten erfolgen; in diesem Fall ist sie aber nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 9 ErbStG).