Unterschrift (Testament)

Eine Unterschrift im Sinne des § 2247 Abs. 3 BGB setzt ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde voraus, das zumindest Andeutungen von Buchstaben erkennen lässt und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Ein Zeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur genügt diesem Erfordernis nicht, auch wenn zweifelsfrei feststeht, dass es vom Erblasser stammt (OLG München Beschl. v. 19.5.2026 – 33 Wx 202/25).

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