Verwaltungsvollstrecker

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen (Verwaltungsvollstreckung), § 2209 BGB. In diesem Fall wird der Testamentsvollstrecker als Verwaltungsvollstrecker bezeichnet. 

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