Verwirkungsklausel

Bei einer Verwirkungsklausel knüpft der Testator in einer letztwilligen Verfügung den Eintritt einer bestimmten Bedingung an eine bestimmten Rechtsverlust. Es werden die "speziellen" oder "besonderen Verwirkungsklauseln" und die allgemeine Verwirkungsklausel unterschieden. Bei ersterer bestimmt der Testator für einen genau bestimmten Fall den Verlust eines bestimmten Rechts. Hierzu gehören insbesondere die Pflichtteilsstrafklausel und die Wiederverehelichungsklausel. Bei der allgemeinen Verwirkungsklausel bestimmt der Testator zur auflösenden Bedingung der Zuwendung nur allgemein, dass sich der Bedachte in irgendeiner Weise seinem letzten Willen widersetzt. Verwirkungsklauseln sind im Grundsatz zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, ZEV 2005, 256; BGH, BeckRS 2010, 05447). 

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