Wahlvermächtnis
Von einem Wahlvermächtnis wird gesprochen, wenn der Erblasser ein Vermächtnis in der Art anordnet, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten (§ 2154 BGB).
Beispiel: "Wahlvermächtnis: Mein Neffe XY erhält im Wege des Vermächtnisses aus meiner Sammlung von Armbanduhren eine Armbanduhr. Die Auswahl hat der Vermächtnisnehmer zu treffen."
Der Beschwerte bestimmt hier den Vermächtnisgegenstand. Der Erblasser kann die Wahl aber auch einem Dritten überlassen, in welchem Fall die Wahl durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten erfolgt (§ 2154 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Erblasser kann auch dem Bedachten die Wahl überlassen.
Die Vorschriften über die Wahlschuld (§§ 262 bis 265 BGB finden ergänzend Anwendung. Mehrere Auswahlberechtigte können das Wahlrecht gem. § 747 S. 2 BGB nur gemeinsam ausüben
Erbschaftsteuer: Ein Wahlvermächtnis, bei dem das Wahlrecht dem Bedachten zusteht, richtet sich bereits vom Erbfall an ausschließlich auf den Gegenstand, für den sich der Bedachte entscheidet (BFH, vom 6. Juni 2001, II R 14/00).