Wegzugsbesteuerung

Gemäß § 6 AStG (1) stehen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG zum gemeinen Wert gleich

  1. die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts,
  2. die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,
  3. der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile.

Dies wird als Wegzugsbesteuerung bezeichnet. 

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