Weiterverweisung
Verweist das Heimatrecht des Erblassers auf das Recht eines dritten Staates (Weiterverweisung), ist dies aus deutscher Sicht ebenfalls zu beachten, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Bezieht sich diese Weiterverweisung auf die Sachrecht des Drittstaates (Sachnormverweisung), so kommt das materielle Recht des dritten Staates zur Anwendung.