Die Frage der Formgültigkeit und der Auslegung eines vor Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (hier: im US-Bundesstaat Illinois) errichteten Testaments kann sich nach dem zum Zeitpunkt der Errichtung maßgeblichen nationalen Recht richten, auch wenn durch die Anwendung der Erbrechtsverordnung beim Eintritt des Erbfalls grundsätzlich das Recht eines anderen Landes Anwendung findet.
AG Hamburg-Wandsbek (Abteilung 709), Beschluss vom 17.05.2018 – 709 VI 2263/17
Auszug aus den Gründen
"Damit stellt sich das Problem, dass sich die Auslegung des Testaments seit Errichtung im Jahre 1967 bis zum Inkrafttreten der EU-ErbVO im Jahre 2015 nach deutschem Recht gerichtet hat, seitdem jedoch nach amerikanischem Recht richten soll. Das widerspricht dem mit der EU-Erbrechtsverordnung verfolgten Ziel der Rechtssicherheit für die Verfügenden, wie es in Erwägungsgrund 48 der EU-ErbVO niedergelegt ist (siehe auch Dutta, aaO., Vor Art. 20 Rn. 33 und plastisch in FamRZ 2013, S. 4 ff., 9: „...das Erbstatut ist damit zu Lebzeiten des Erblassers wandelbar. Bliebe es bei dieser Wandelbarkeit, so könnte erst zum Todeszeitpunkt endgültig festgestellt werden, ob eine Verfügung von Todes wegen wirksam errichtet wurde, weil erst zu diesem Zeitpunkt Gewissheit über das Erbstatut besteht. Die Erbrechtsverordnung will deshalb zu Recht für eine Stabilität des auf die Verfügung von Todes wegen ... anwendbaren Rechts sorgen“). Zudem erscheint der nachträgliche Wechsel der für die Auslegung geltenden Rechtsordnung insbesondere deshalb problematisch, weil die Auslegung einer letztwilligen Verfügung sinnvollerweise nur ex ante vorgenommen werden kann, hier also aus der Sicht des Jahres 1967.
Es spricht deshalb viel dafür, den Konflikt dadurch zu lösen, dass bei der Anwendung der EU-ErbVO eine Ausnahme gemäß Art. 21 Abs. 2 EU-ErbVO anzunehmen ist. Art. 21 Abs. 2 EU-ErbVO lässt es zu, nicht das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung anzuwenden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Beziehung der Testierenden zu einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat ergibt; hier also eine engere Beziehung zu Deutschland als zu den USA. Dafür spricht nicht nur, dass nach der Rechtslage des Jahres 1967 auf den Inhalt des Testaments deutsches Erbrecht anwendbar war, sondern auch, dass die Eheleute beide deutsche Staatsbürger waren und in ihrem Testament außer den noch nicht geborenen Kindern nur Verwandte in Deutschland bedacht haben.
Die Frage, ob das gemeinschaftliche Testament im unionsrechtlichen Sinne möglicherweise als Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) EU-ErbVO einzuordnen ist, bleibt ohne Belang, weil auch Art. 25 Abs. 2 auf Art. 21 Abs. 2 EU-ErbVO verweist.
cc) Letztlich kann die Frage, ob der Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments nach den Vorschriften des deutschen BGB oder nach dem Recht des Staates Illinois auszulegen ist, offen bleiben. Beide Rechtsordnungen führen zu demselben Ergebnis.
Wenig überraschend kommt es sowohl nach deutschem Recht, als auch nach dem Recht des Staates Illinois in erster Linie darauf an, was die Erblasser bestimmt haben. Das ergibt sich speziell für den hier vorliegenden Fall des Vorversterbens eines Zuwendungsempfängers aus § 49 des Illinois Probate Act of 1939. Unter der Überschrift „Devise or Legacy to a Deceased Devisee or Legatee“ (Zuwendung an einen verstorbenen Zuwendungsempfänger) heißt es dort für alle drei geregelten Fälle: „and there is no provision in the will for that contingency“, also: „soweit im Testament keine Vorsorge für diesen Fall getroffen ist“. Die danach genannten Regeln sollen also nur gelten, wenn der Testierende nichts anderes verfügt hat.
2.
Die Eheleute haben bei der Testamentserrichtung weder ausdrücklich, noch konkludent den Fall geregelt, dass die Mutter des Ehemanns vor dem Tod des letztversterbenden Ehegatten wegfällt.
a)
Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung waren die Eheleute der englischen Sprache mächtig, und zwar so weitgehend, dass kein Zweifel daran besteht, dass sie sprachlich wussten, was sie erklärten. Die Erblasserin lebte zur Zeit der Testamentserrichtung bereits drei Jahre in den USA, davon ein Jahr als Au-Pair-Mädchen in englischsprachiger Umgebung. Ihr Ehemann lebte bereits seit mehr als 13 Jahren in den Vereinigten Staaten.
Eine Vor- oder Nacherbschaft ist nicht angeordnet. Aus Ziffer 2 des Testaments ergibt sich vielmehr, dass der überlebende Ehegatte Vollerbe sein soll. Sein Erbteil soll ihm nämlich nicht nur auf bestimmte Zeit, sondern „forever“, und damit auch seinen Erben (“heirs and assigns“) zu Gute kommen.
Nach dem Tod des Ehemanns im August 1968 ist daher dessen Ehefrau, die jetzige Erblasserin, Erbin ihres Ehegatten geworden. Damit war das gemeinschaftliche Testament aber noch nicht erledigt. Dieses enthält in Ziffer 3 Regelungen für die Erbfolge nach dem Letztversterbenden.
Ziffer 3 des Testaments betrifft nicht nur den Fall des gleichzeitigen oder annähernd gleichzeitigen Versterbens, für den die Eheleute anordnen, dass auf eine Untersuchung, wer von beiden den anderen kurzzeitig überlebt hat, verzichtet werden soll (“without inquiring into the actual survivorship“). Dies ist nur einer der in Ziffer 3 geregelten Fälle, wie sich aus dem Wort „oder“ (das erste “or“ in Zeile 2 von Ziffer 3 ergibt. Der andere Fall ist der hier vorliegende: Zum Zeitpunkt der Berufung auf das Testament ist keiner der beiden Eheleute mehr am Leben.
Die Erblasser haben damit beide Fälle geregelt, die in einem gemeinschaftlichen Testament sinnvollerweise geregelt werden: Wer soll den Erstversterbenden beerben (Ziffer 2), und wer erbt, wenn auch der zweite Ehegatte verstirbt (Ziffer 3). Der Sonderfall, dass die Reihenfolge des Versterbens nicht sicher feststellbar ist, wird in Ziffer 3 auch - aber eben nur zusätzlich - geregelt.
Für die in Ziffer 3 genannten Fälle haben die Eheleute festgelegt, dass ihre Kinder Erbe „von ihnen oder dem Letztversterbenden“ (“we, or the survivor of us, give ...“) sein sollen. Dass hier nicht nur der Letztversterbende erwähnt wird, erklärt sich daraus, dass von dieser Regelung ja auch der Fall des gemeinsamen Unfalltodes erfasst sein soll. Dass es nicht nur dieser Fall sein soll, wird darin deutlich, dass neben dem „wir“ auch der Letztversterbende erwähnt wird (der im Fall des Unfalltodes ja nicht ermittelt werden soll, s.o.).
Für den vorliegenden Fall, dass zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung keine Kinder der Eheleute vorhanden sind - die Ehe blieb bis zum frühen Tod des Ehemanns ja kinderlos - (“In the event that there are no children living ...“), sollte die Zuwendung der Mutter des Ehemanns zu 75 % und den Geschwistern der Erblasserin (zu 25 %) zu Gute kommen. Auch hier ist festgelegt, dass nicht nur Vorerbschaft eintreten soll. Die genannten Personen sollen das Erbe ebenfalls (wie der Erbe des Erstversterbenden) auf Dauer erhalten: „to their assigns and heirs forever“.
Wäre die Erblasserin also bereits 1986 oder früher verstorben, wäre die genannte Regelung zum Zuge gekommen und die Mutter des Ehegatten,, hätte zu 75 % geerbt. Der Wert des Nachlasses wäre dann 1987 deren Tochter, der Beteiligten zu 3), als Teil der Erbschaft nach ihrer Mutter, zu Gute gekommen.
