Das Bayrische Oberste (BayOblG) hat mit Beschluss vom 18.03.2003 entschieden, dass im Hinblick auf den deutschen Nachlass eines Deutschem mit letztem Wohnsitz in Ontario/Kanada deutsches Recht anzuwenden ist.
Auszug aus den Gründen
"Das anwendbare nationale Recht wird bei Sachverhalten mit Auslandsberührung durch das deutsche internationale Privatrecht (Art. 3 ff. EGBGB) bestimmt (Palandt/Heldrich BGB 62. Aufl. Einl. v. Art. 3 EGBGB Rn. 1 und 2). Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Das Landgericht hat festgestellt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes deutscher Staatsangehöriger war, und daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB ungeachtet des Umstands, dass der Erblasser seinen Wohnsitz in Kanada hatte, grundsätzlich dem deutschen Recht unterliegt. Aus der Sicht des deutschen internationalen Privatrechts steht dem nicht entgegen, dass nach dem internationalen Privatrecht der kanadischen Provinz Ontario, in welcher der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, auf die Vererbung beweglichen Vermögens das am letzten Wohnsitz des Erblassers geltende Recht anzuwenden ist, auf unbewegliches Vermögen das am jeweiligen Belegenheitsort geltende Recht, wie sich für die testamentarische Erbfolge aus Sect. 36 Abs. 1 des Succession Law Reform Act von Ontario ergibt, für die Intestaterbfolge aus dem auch in Ontario geltenden, aus dem anglo-amerikanischen Rechtsbereich bekannten Prinzip der Nachlassspaltung, wonach auf die Vererbung beweglichen Vermögens das am letzten Wohnsitz des Erblassers (domicile) geltende Recht anzuwenden ist, auf unbewegliches Vermögen das am jeweiligen Belegenheitsort geltende Recht (Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht, Stand der 49. Ergänzungslieferung, Kanada Grundzüge B II und III, sowie Nr. 9 Provinz Ontario Grundzüge B, Rn. 3 und 4). Art. 25 Abs. 1 EGBGB verweist auf ein einheitliches erbrechtliches Vermögensstatut, ohne auf den Lageort der Vermögensgegenstände Rücksicht zu nehmen; das Erbstatut gilt daher grundsätzlich auch für in einem anderen Staat belegene Vermögensgegenstände (Staudinger/Hausmann BGB 13. Bearb. Rn. 40 und 41; Palandt/Heldrich Rn. 15 jeweils zu Art. 3 EGBGB). Eine Ausnahme macht aber Art. 3 Abs. 3 EGBGB, der den Vorrang eines von dem Gesamtstatut verschiedenen Belegenheitsstatuts (lex rei sitae) anordnet, soweit dieses für die in seinem Gebiet befindlichen Vermögensgegenstände "besondere Vorschriften" aufstellt (Palandt/Heldrich aaO). Art. 3 Abs. 3 EGBGB ist auch anwendbar, wenn das Kollisionsrecht des Belegenheitsstaates auf dem Gebiet des Erbrechts bestimmte Vermögensgegenstände der lex rei sitae unterwirft (BGH NJW 1993, 1920/1921; BayObLG NJW-RR 1990, 1033; Staudinger/Hausmann Rn. 60; Palandt/Heldrich Rn. 80 jeweils aaO). Nur soweit das internationale Privatrecht von Ontario die Vererbung des unbeweglichen Vermögens dem am jeweiligen Belegenheitsort geltenden Recht unterstellt, liegt eine "besondere Vorschrift" im Sinne des Art. 3 Abs. 3 EGBGB vor, die aber hier nicht eingreift, weil der Erblasser kein unbewegliches Vermögen hinterlassen hat. Soweit das internationale Privatrecht von Ontario dagegen für die Vererbung des beweglichen Vermögens auf das Domizilrecht verweist, handelt es sich nicht um eine "besondere Vorschrift" im Sinne des Art. 3 Abs. 3 EGBGB. Art. 3 Abs. 3 EGBGB ist nämlich nicht anzuwenden, wenn ein Teil des Nachlasses ohne Rücksicht auf seine Belegenheit einem eigenen Erbstatut unterstellt wird, wie dies das angloamerikanische Kollisionsrecht für das bewegliche Nachlassvermögen anordnet. Abweichende Anknüpfungen eines ausländischen Kollisionsrechts werden im Rahmen des Art. 3 Abs. 3 EGBGB nur dann berücksichtigt, wenn sie das eigene Recht deshalb berufen, weil ein bestimmter Gegenstand innerhalb dieses Staates belegen ist. Verweist die ausländische Kollisionsnorm hingegen auf das eigene materielle Recht, weil es eine vom deutschen Recht abweichende Anknüpfung verwendet, die nicht auf den Lageort abstellt, so ist dies im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 EGBGB unbeachtlich (Staudinger/Hausmann Art. 3 EGBGB Rn. 69). Ordnet ein fremdes Recht Nachlassspaltung an, indem es die Erbfolge in das unbewegliche Vermögen der lex rei sitae, die in das übrige Vermögen dem Wohnsitzrecht unterwirft, bezieht sich Art. 3 Abs. 3 EGBGB dementsprechend nicht auf die Wohnsitzanknüpfung (Gesamtstatut), sondern nur auf die davon abweichende besondere Anknüpfung des Immobiliarvermögens (Staudinger/Dörner Art. 25 EGBGB Rn. 541). Die an den Wohnsitz anknüpfende Kollisionsregel des Rechts von Ontario kann sich daher nicht über Art. 3 Abs. 3 EGBGB gegenüber dem Gesamtstatut des Art. 25 Abs. 1 EGBGB durchsetzen. Die unterschiedliche Anknüpfung im Recht der Bundesrepublik Deutschland und in dem der kanadischen Provinz Ontario, nämlich Staatsangehörigkeit einerseits und Wohnsitz andererseits, führt zu einem Nachlasskonflikt: Während der deutsche Nachlassrichter deutsches Recht anwendet, kommt es in Kanada zur Anwendung kanadischen Rechts (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 1098/1099)."
Anmerkung
1) In einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, sich das günstigere Gericht auszusuchen (Forum Shopping).
2) Oftmals entscheidend für die Frage, welches Recht sich letztlich durchsetzt ist die Belegenheit des Nachlasses. Leben die Kontrahenten allerdings beide in Deutschland, setzt sich in der Regel die deutsche Sicht durch.
3) Für Erbfälle seit dem 17.08.2015 ist das anwendbare Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung zu bestimmen.