Testamentsform
Nach der aktuellen Gesetzlage (Sec. 9 Wills Act 1837) muss ein Testament bei Anwendbarkeit des Rechts von England und Wales in der Regel die Form eines Zwei-Zeugen-Testaments wahren (siehe hierzu den Beitrag Testamentarische Erfolge nach dem Recht von England & Wales).
Die Law Commission schlägt vor, die dem Gericht eine Befugnis zu erteilen, in außergewöhnlichen Fällen auf diese Formalitäten zu verzichten. Hierzu soll das Gericht Beweise wie Ton- oder Videoaufnahmen sowie digitale Aufzeichnungen der Absichten des Testierenden berücksichtigen können, wenn es überzeugt ist, dass die Absichten der Person eindeutig belegt sind.
Auswirkungen der Eheschließung auf die Wirksamkeit eines Testament
Nach derzeit maßgebenden Recht wird ein Testament in Folge einer Eheschließung aufgehoben (Abs. 18 Wills Act 1837), es sei denn, das Testament wurde in Erwartung der Heirat gemacht. Diese Regel soll abgeschafft werden. Grund hierfür ist, dass die Anforderungen an die Geschäftsfähigkeit betreffend die Eheschließung niedriger sind als die für die Testierfähigkeit. Dazu kommt noch das die Geschäftsfähigkeit betreffend die Eheschließung vor der Heirat nicht immer richtig eingeschätzt wird. Dementsprechend gibt es Fälle, in denen unlautere Personen ältere, schutzbedürftige Menschen heiraten mit dem Ziel sich deren Vermögen zu erschleichen.
Regeln zur Berichtigung von Testamenten
Nach der aktuellen Gesetzlage (Sec. 20 Administration of Justice Act 1982) haben Gerichte die Befugnis, Testamente zu berichtigen, wenn ein Schreibfehler vorliegt, der unbeabsichtigte Folgen hat. Diese Befugnis gilt jedoch nicht für Fehler, bei denen der Verfasser das Testament absichtlich in einer bestimmten Weise formuliert hat, die Worte aber nicht die Wünsche des Testierenden widerspiegeln.
Die Law Commission schlägt vor die Befugnisse der Gerichte zur Berichtigung zu erweitern, sodass ein Testament korrigiert werden kann, wenn die verwendete Sprache die Absichten des Testierenden nicht widerspiegelt (z.B. aufgrund mangelnden Verständnisses des Verfassers).
Gesetz gegen unzulässige Einflussnahme (Undue Influence)
Es ist bekanntlich schwierig nachzuweisen, dass ein Testament unter unzulässiger Einflussnahme verfasst wurde. Grund hierfür ist das diese oft im Verborgenen stattfindet, z.B. durch nahestehende Personen. Unter aktueller Gesetzlage liegt die Beweislast bei denjenigen, die das Testament anfechten. Die Schwierigkeiten beim Nachweis unzulässigen Einflusses führen dazu, dass Anfechtungen von Testamenten häufig stattdessen auf der Grundlage von mangelnder „Kenntnis und Billigung“ (lack of knowledge & approval) erfolgen – also der Anforderung, dass der Testierende den Inhalt und die Folgen des Testaments richtig versteht.
Die Law Commission schlägt vor, dass die Standardposition des Gerichts davon ausgeht unzulässigen Einflussnahme stattgefunden hat, wenn es Hinweise gibt, die einen begründeten Verdacht rechtfertigen. Wenn das Gericht unzulässigen Einflussnahme annimmt, liegt die Beweislast bei der Person, die das Testament anfechten möchte, um zu beweisen, dass keine unzulässige Einflussnahme vorlag. Es wird außerdem empfohlen die Anforderung von Kenntnis und Billigung in ein neues Gesetz aufzunehmen, damit diese klar von unzulässiger Einflussnahme abgegrenzt wird.
Regeln zu Zeugen und von der testierenden Person unterzeichnete Testamente
Nach aktueller Gesetzeslage, wenn ein Testament von einer Person bezeugt wird, die auch als Begünstigte im Testament genannt ist, oder deren Ehepartner, ist die Zuwendung im Testament an diese Person ungültig. Ein Lebenspartner des Zeugen würde jedoch weiterhin von Zuwendungen profitieren, die im Testament an ihn gemacht werden. In Fällen, in denen das Testament von einer anderen Person im Auftrag des Testierenden unterzeichnet wird, kann der Unterzeichner dennoch vom Testament profitieren.
Die Law Commission schlägt vor die Regel, die Zuwendungen an Zeugen und deren Ehepartner ungültig macht auszuweiten auf die Lebenspartner der Zeugen. Außerdem soll eine Regel eingeführt werden, nach der Personen, die im Auftrag des Testierenden (oder dessen Ehepartner oder Lebenspartner) das Testament unterzeichnen, nicht vom Testament profitieren dürfen.
Elektronische Testamente
Die geltenden Gesetze sieht keine Möglichkeit vor, Testamente auf elektronischem Wege zu errichten. Die Regierung hat während der Covid-19-Pandemie vorübergehend die Fernunterzeichnung und -bezeugung von Testamenten erlaubt was aber am 31. Januar 2024 endete. Allerdings handelte es sich dabei nicht um elektronische Testamente.
Die Law Commission schlägt eine Bestimmung vor wonach elektronische Testamente formell gültig sind, vorbehaltlich spezifischer Anforderungen, die sicherstellen, dass sie sicher sind und man sich auf sie verlassen kann. Im Bericht der Law Commission heißt es, dass ein zuverlässiges System verwendet werden muss, das den Testierenden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung mit dem unterzeichneten Dokument in Verbindung bringt, das Testament identifiziert, so dass es eindeutig von anderen Kopien unterschieden werden kann, und das Testament davor schützt, geändert oder zerstört zu werden, es sei denn, dies geschieht durch den Testierenden (oder eine andere Person auf Anweisung des Testierenden).
Voraussetzung der Testierfähigkeit
Derzeit wird die Testierfähigkeit auf der Grundlage der in der Entscheidung Banks v Goodfellow (1870) LR 5 QB 549 niedergelegten Grundsätze bestimmt (siehe hierzu den Beitrag Testamentarische Erfolge nach dem Recht von England & Wales).
Die Law Commission schlägt vor den Banks v Goodfellow-Tests zu ersetzen mit dem im Mental Capacity Act 2005 (MCA) festgelegten Test, der derzeit zur Beurteilung der Geschäftsfähigkeit in anderen Bereichen als der Testamentserstellung verwendet wird.
Laut MCA muss eine Person in der Lage sein, die für die von ihr zu treffende Entscheidung relevanten Informationen zu verstehen, diese Informationen zu behalten, die Informationen im Rahmen des Entscheidungsprozesses zu nutzen oder abzuwägen und die Entscheidung mitzuteilen. Der MCA enthält auch die grundsätzliche Vermutung, dass eine Person geschäftsfähig ist, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie es nicht ist. Die Law Commission empfiehlt, dass diese Vermutung auch im Zusammenhang mit Testamenten gelten sollte. Außerdem wird empfohlen, im Rahmen des MCA einen Verhaltenskodex zur Testierfähigkeit zu erlassen.