Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 28.07.2014, Az.: 11 K 3629/13 entschieden, dass im Fall der beschränkten Erbschaftssteuerpflicht der gesamte Freibetrag nach § 16 (1) ErbStG zu gewähren ist. Damit hat es der Auffassung des OFD Karlsruhe wiedersprochen, wonach der persönliche Freibetrag nicht in vollem Umfang abgezogen, sondern um den Teil gekürzt werden, der anteilig auf das von der beschränkten Steuerpflicht nicht erfasste inländische und ausländische Vermögen entfällt.
Anmerkungen:
- Revision zum BFH wurde zugelassen und eingelegt. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
- Wir erwarten, dass die Revision nicht erfolgreich ist, da die Auffassung des OFD Karlsruhe nicht mit dem Vorbehalt des Gesetzes vereinbar.
- Betroffene sollten die Entscheidung nochmals dazu veranlassen, eine Rückforderung zu prüfen.