Der Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, einem Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer beizutreten. Das Verfahren wird vom Bund der Steuerzahler (BdSt) als Musterverfahren unterstützt (Az.: II R 9/11). Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob bestimmte Familienangehörige wie fremde Dritte behandelt werden durften. Im Jahr 2009 galt etwa für Nichten und Neffen sowie für völlig Fremde gleichermaßen ein Erbschaft- und Schenkungsteuersatz von 30 Prozent. Ob dies verfassungswidrig ist, wird zu klären sein.
Der Bundesfinanzhof hat zudem grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts. Durch geschickte Gestaltung können dem Gericht zufolge Steuervergünstigungen erreicht werden. Vermögen, dessen Erwerb im Privatvermögen der vollen Besteuerung unterläge, könnte ohne Anfall von Erbschaft- oder Schenkungsteuer übergehen, wenn es zuvor in ein Betriebsvermögen eingelegt worden wäre. Bereits im Jahr 2006 war das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht an dieser Hürde beim Bundesverfassungsgericht gescheitert (Az.: 1 BvL 10/02). In der Beitrittsaufforderung nimmt der Bundesfinanzhof auf diese Entscheidung ausdrücklich Bezug. Damit ist nicht auszuschließen, dass das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht erneut beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe landet.
Das Musterverfahren des BdSt:
Der Kläger hatte im Jahr 2009 Bargeld von seinem Onkel geerbt. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags in Höhe von 20.000 EUR wurde die Erbschaft entsprechend der im Jahr 2009 geltenden Regelungen mit einem Steuersatz von 30 Prozent versteuert. Damit wurde der Kläger steuerlich wie ein fremder Dritter behandelt. Hätte der Kläger den Betrag „als Betriebsvermögen“ geerbt, hätte er überhaupt keine Steuer zahlen müssen. Ob dies rechtmäßig ist, will der BdSt mit diesem Musterverfahren prüfen lassen (Az.: II R 9/11).
Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V
Anmerkung: Nach unserer Einschätzung spricht viel dafür, dass der Steuersatz in der Steuerklasse II auch für 2009 hätte gesenkt werden müssen. Wir empfehlen vorsorglich Einspruch einzulegen. Die Beitrittsaufforderung des BFH an das Bundesfinanzministerium fügen wir bei.