Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27. September 2012 II R 9/11 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 des ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist.
Der BFH ist der Auffassung, dass § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der auf den 1. Januar 2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgingen.
Anmerkungen:
1. Die §§ 13a und 13b ErbStG ermöglichen es, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen (sog. Cash GmbH). Insoweit ist es naheliegend, dass das BVerfG eine Änderung erzwingen wird.
2. Der Bundesrat hat in einer Stellungnahme zum Jahresteuergesetz empfohlen, die Regelungen zum Verwaltungsvermögen zu überarbeiten (Cash-GmbH).
3. Ob das BVerfG über Ziff. 1) hinausgehend eine Verletzung des Grundgesetzes feststellen wird, ist die eigentlich interessante Frage. Das BVerfG wird insbesondere zu prüfen haben, ob die fast vollständige Freistellung von Unternehmensvermögen (unter bestimmten Voraussetzungen) zulässig ist, wenn gleichzeitig privates Vermögen zum Teil hoch besteuert wird. Ferner wird das BVerfG sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Verschonung der Kernfamilie zeitgemäß ist und ob es sein kann, dass sog. „Nichtverwandte“ einen Eingangssteuersatz von 30 % bei einem Freibetrag von nur EUR 20.000,-- haben. Man denke hier insbesondere an Freunde, die den Erblasser lange gepflegt haben und an Lebensgefährten!