Die Länderfinanzminister haben im Bundesrat in ihren „Empfehlungen“ für das Jahressteuergesetz 2013 einen Vorschlag zur Reglung der „Cash-GmbH“ gemacht. Dieses bei einigen Beratern beliebt Modell bezweckt, die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu umgehen. Hierzu werden Forderungen gegen Banken in eine GmbH eingebracht. Da solche Forderungen kein Verwaltungsvermögen sind, kann nach dem Wortlaut des Gesetzes die Privilegierung von Betriebsvermögen gewährt werden. In aller Regel wird dieser Gestaltung allerdings als Steuerumgehung die Anerkennung zu versagen sein.
Nach den „Empfehlungen“ für das Jahressteuergesetz 2013 soll § 13b Abs. 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen, soweit deren Wert nicht geringfügig ist. Davon ist auszugehen, wenn deren Wert insgesamt 10 Prozent des nach § 203 des Bewertungsgesetzes kapitalisierten Jahresertrags (§ 201 Absatz 2 Satz 4 des Bewertungsgesetzes), oder hilfsweise des gemeinen Werts im Sinne des § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes, mindestens des Substanzwerts (§ 11 Absatz 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes) nicht übersteigt. Hierzu gehören auch Forderungen, die aus der Veräußerung von Verwaltungsvermögen stammen. Forderungen aus der eigentlichen Unternehmenstätigkeit bilden kein Verwaltungsvermögen. Hierzu gehören beispielsweise Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen. (…)“.
Interessant ist an dem Vorschlag, dass gewisse Forderungen auch weiterhin nicht „Verwaltungsvermögen“ sind.