Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4.7.12 (II R 38/10)
1. Ein auf einer Anwachsungsklausel nach französischem Ehegüterrecht beruhender Erwerb von Todes wegen kann der inländischen Erbschaftsteuer unterliegen.
2. Ein Erbanfall i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist gegeben, wenn nach dem maßgebenden ausländischen Recht der Tod einer Person unmittelbar kraft Gesetzes zu einer Gesamtrechtsnachfolge in ihr Vermögen führt. Ist dies der Fall, entspricht dies sowohl hinsichtlich der Rechtsfolgen als auch des wirtschaftlichen Ergebnisses einem Erwerb durch Erbfolge gemäß §§ 1922 und 1967 BGB. Unerheblich ist, wie das ausländische Recht den Erwerb zivilrechtlich qualifiziert.
3. Nicht erforderlich ist auch, dass sich die Gesamtrechtsnachfolge auf das gesamte Vermögen des Erblassers erstreckt. Auch bei einem Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB) können Vermögensgegenstände, die dem Erblasser gehört hatten, vom Übergang auf die Erben durch Gesamtrechtsnachfolge ausgeschlossen sein, so bei einer Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB, § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), wenn die Rechtsfolgen des Erfüllungsgeschäftes mit dem Tode des Schenkers ohne weitere Rechtshandlungen eintreten (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 1990 II R 109/86, BFHE 163, 223, BStBl II 1991, 181), oder wenn aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode ein Dritter einen Vermögensvorteil unmittelbar erwirbt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Anmerkungen:
Entsprechendes dürfte für Anwachsung durch sachenrechtliche Vereinbarungen gelten, z.B. französische Tontine und „Joint Tenancy with the right of survivor“. Bei der Tontine ist allerdings das „aleatorische Element“ zu beachten. Die Tontine wird auch oftmals unwirksam sein.