Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG. Nicht begünstigt sind deshalb Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen.
Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.7.2013, II R 35/11
Anmerkungen:
- Schenkt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten ein Familienwohnheim, so ist dies unabhängig vom Wert der Immobilie steuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG.
- Ein "Familienwohnheim" ist ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Haus oder zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung.
- Eine Anrechnung der steuerfreien Zuwendung auf den persönlichen Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG oder den Versorgungsfreibetrag des § 17 Abs. 1 ErbStG erfolgt nicht. So bleibt insbesondere der persönliche Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für andere Zuwendungen erhalten.
- Die Steuerbefreiung kann auch nacheinander für mehrere Objekte in Anspruch genommen werden, sofern sich jeweils am Übertragungsstichtag dort der familiäre Lebensmittelpunkt befindet bzw. dorthin verlegt wurde.
- Die Auffassung des BFH, die Steuerbefreiung werden nur gewährt, wenn das Geschenkte Haus oder die geschenkte Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute ist, wird von der Literatur geteilt und überrascht daher nicht.