Leitsatz des Bundesgerichtshofs (BGH):
Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das FA die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 11.6.2013, II R 10/11
Anmerkungen:
- Der Testamentsvollstrecker treffen im Erbfall zahlreiche steuerliche Pflichten, insbesondere betreffend die Einkommensteuer und die Erbschaftsteuer.
- Im Grundsatz hat der Erwerber seinen Erwerb von Todes wegen anzuzeigen, wenn die Anzeige nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, § 30 ErbStG.
- Gibt es einen Testamentsvollstrecker, kann dieser neben den Erwerbern verpflichtet sein, den Erwerb anzuzeigen (strittig).
- Zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung besteht nur nach Aufforderung durch das Finanzamt eine Pflicht.
- Testamentsvollstrecker können unterschiedliche Aufgaben haben. Diese werden durch den Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung bestimmt. Nach dem Umfang der Aufgaben richten sich auch die steuerlichen Pflichten.
- Zur Erbschaftsteuererklärung für einen Vermächtnisnehmer ist der Testamentsvollstrecker in der Regel nicht verpflichtet.