Leitsätze
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, ex-Art. 43 EG) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen Vermögensgegenstände, die in einer unselbständigen Zweigstelle des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer im Inland zuständigen FA anzuzeigen hat, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen?
Sachverhalt
Beim Tod eines inländischen Kontoinhabers lehnte es die Bank (ein Kreditinstitut in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts) ab, dem FA die in der österreichischen Zweigstelle in Gewahrsam befindlichen Gegenstände und die gegen sie gerichteten Forderungen anzuzeigen. Das FA hatte die Bank dazu für den Zeitraum 1.1.2001 bis 30.1.2009 aufgefordert.
Das FG setzte sich ausführlich mit den einschlägigen verfassungs- und europarechtlichen Fragen auseinander und wies die Klage mit der Begründung ab, die Anzeigepflicht betreffe die inländischen Kreditinstitute in gleicher Weise wie ausländische Kreditinstitute für ihre inländischen Zweigstellen.
Entscheidung
Der BFH meint, dass die die Anzeigepflicht für ausländische Niederlassungen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) einschränke, da diese deutsche Kunden, dazu bewegen könnte, kein Konto oder Depot bei der Zweigstelle in Österreich, sondern bei österreichischen Banken oder in Österreich ansässigen Tochterunternehmen von inländischen Banken zu eröffnen. Diese Beschränkung könne allerdings durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Ein solcher Grund könnte in der Effektivität der Steuerkontrolle gesehen werden.
Wegen dieser Zweifelsfragen setzte der BFH das von der Bank eingeleitete Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor.