1. Die Zurechnung des Einkommens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. setzt voraus, dass die ausländische Stiftung eigene Einkünfte erzielt. Dies ist nicht der Fall, wenn die betreffenden Einkünfte unmittelbar dem Stifter zuzurechnen sind.
2. Gegen eine Zurechnung des Einkommens einer liechtensteinischen Stiftung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 22.12.2010, I R 84/09