BGH: Anwendbares Recht bei US-amerikanischem Trust-Konto

Der BGH hat mit Urteil vom 10.06.1968 - III ZR 15/66 entschieden, dass das Recht, welches die Frage, ob das Guthaben eines US-amerikanischen Kontos in den Nachlass gefallen ist, sich nach dem Bankvertrag richtet. 

Auszüge aus Tatbestand und Gründen

(...)

Die Erblasserin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, war bei ihrem Tode Eigentümerin der im Grundbuch von N. (Amrum). Band ... Blatt ... eingetragenen Grundstücke. Auch besaß sie bei einer Bank in W. auf Föhr ein Guthaben von 1.970,52 DM, das der Kläger sich bis auf einen Restbestand von 69,63 DM hat auszahlen lassen.

Ferner hatte die Erblasserin bei der "Yorkville Savings and Loan Association" ein Sparkonto unter der Bezeichnung "Wilhelmine P. in in trust for George and Mary P." angelegt, das beim Tode der Erblasserin ein Guthaben von 4.261,15 $ aufwies. Mary P. ist die Ehefrau des Beklagten.

(....)

Gegenüber dem Vorbringen des Beklagten, daß das ihm und seiner Ehefrau im Vertrage vom 4. August 1959 zugeteilte Trust-Guthaben überhaupt nicht zum Nachlaß gehört habe und deshalb nicht Gegenstand einer Teilung habe sein können, und den daraus gezogenen rechtlichen Forderungen (Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung, Wegfall der Geschäftsgrundlage) hat das Berufungsgericht erwogen: Bei der im Rahmen der Prüfung dieses Einwandes notwendigen Untersuchung der Rechtsfigur eines Trust-Guthabens sei vom Rechte des Staates New York auszugehen. Denn ob im Zeitpunkt des Erbfalls ein Nachlaßwert im einzelnen überhaupt vorhanden sei, wie es das Trust-Guthaben darstelle, sei nach dem für diesen Vermögensgegenstand maßgebenden Recht, dem Schuld- oder Vertragsstatut zu beurteilen. Das entspreche auch den mit der Anlage eines Sparguthabens bei einer amerikanischen Bank zum Ausdruck gebrachten Willen der Erblasserin.

Bei amerikanischen Trust-Guthaben seien drei Arten zu unterscheiden: 1. der Begünstigte erwerbe kein eigenes Recht, es falle in den Nachlaß, 2. er erwerbe endgültig das Vollrecht, es falle nicht mehr in den Nachlaß, 3. er erwerbe das Vollrecht schon bei der Trust-Bestellung, aber unter der auflösenden Potestativbedingung, daß der Erblasser bis zu seinem Tode keine gegenteilige Bestimmung treffe. Über einen Widerruf der Erblasserin im vorliegenden Falle sei nichts bekannt, so daß das Guthaben spätestens bei ihrem Tode dem Beklagten und seiner Ehefrau endgültig zugestanden habe. Indessen unterliege das Trust-Guthaben - das nach deutschem Erbstatut nicht zum Nachlaß gehöre und auch nicht ausgleichungspflichtig sei - nach dem Rechte des Staates New York der Ausgleichungspflicht.

Demgegenüber rügt die Revision Verletzung des Art. 24 EGBGB mit der Begründung, daß das Erbstatut (grundsätzlich das Heimatrecht des Erblassers beim Tode) für alle erbrechtlichen Fragen gelte, insbesondere auch für die Frage der Ausgleichung, Hätte das Berufungsgericht, wie es hätte tun müssen, deutsches Recht angewendet, dann hatte es seiner eigenen Auffassung entsprechend zu dem Ergebnis kommen müssen, daß das Trust-Guthaben nicht zum Nachlaß gehöre und auch nicht ausgleichungspflichtig sei. In diesem Falle hätte das Berufungsgericht weiter den Vertrag des Beklagten würdigen müssen, er habe den Vertrag wegen Täuschung und Irrtums angefochten, dem Vertrage fehle auch die Geschäftsgrundlage.

Zur Frage, nach welchen Recht beurteilt werden muß, ob das Trust-Guthaben in den Nachlaß gefallen bzw. aussgleichungspflichtig ist, ist zu sagen:

(...)

Die hier interessierend Frage, ob eine bestimmte Forderung (hier: Trust-Guthaben bei der amerikanischen Bank) im Augenblick des Todes des Erblassers diesen zustand und einen Nachlaßgegenstand darstellt, richtet sich nach den dieser Forderung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, hier mithin nach dem Rechtsverhältnis zwischen der amerikanischen Bank und der Erblasserin. Dieses Rechtsverhältnis indes ist auch nach deutschem internationalem Privatrecht nach dem es beherrschenden Recht zu beurteilen (vgl. Kegel a.a.O. Vorbem. 7 vor Art. 24 EGBGB; auch Knauer a.a.O. S. 330 Mitte). Das aber ist hier das Recht des Staates New York. Das Berufungsgericht ist - ohne daß dies rechtliche Bedenken hervorrufen könnte - davon ausgegangen, daß die Erblasserin, wenn sie einen Sparvertrag mit einer Bank im Staate New York abschloß - zudem in der dem deutschen Recht fremden Rechtsfigur eines Trust-Guthabens -, sich dem am Sitze der Bank geltenden Recht unterworfen hat (vgl. dazu Kegel a.a.O. Vorbem. 167 ff, besonders 182 vor Art. 7 EGBGB). Das Berufungsgericht ist weiter ersichtlich davon ausgegangen, daß es bei dem hier interessierenden Trust-Guthaben im Rechtsgebiet des Staates New York um ein solches geht, bei dem der Begünstigte das Vollrecht zwar schon bei der Trust-Bestellung erwirbt, jedoch unter der auflösenden Bedingung, daß der Erblasser bis zu seinem Tode keine gegenteiligen Bestimmungen trifft. Dieser Ausgangspunkt ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht in Auslegung des Rechtes des Staates New York zu dem Ergebnis gekommen ist, Trust-Guthaben der hier in Rede stehenden Art seien als "Voraus" ausgleichungspflichtig.

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