Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Beschluss vom 24.10.2012, Az: IV ZB 13/12, sich zu den Voraussetzungen einer die Frist des § 2 Satz 1 VBVG wahrenden Anmeldung geäußert.
Leitsätze
1. Die pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht, genügt nicht zur Fristwahrung.
2. Ein Vergütungsantrag muss jedenfalls die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen. Die bloße Angabe der Stundenzahl ohne konkreten Tätigkeitsnachweis reicht für die fristgerechte Geltendmachung des Anspruchs nicht aus.
Hintergrund
Gemäß § 168 FamFG i.V.m. § 1962 BGB setzt das Nachlassge-richt auf Antrag eine dem Nachlasspfleger zu bewilligende Vergütung fest. Nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB richtet sich bei berufsmäßiger Führung der Nachlasspflegschaft die Vergütung nach dem VBVG. Nach § 2 Satz 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird.
Der Vormund soll zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche angehalten werden, um zu verhindern, dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, welche die Leistungsfähigkeit des Mündels überfordert und seine Mittellosigkeit begründet und damit eine Eintrittspflicht der Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme nicht erfolgt wäre (BT-Drucks. 13/7158, S. 23).