BGH: Keine Anwendung englischen Rechts betreffend den Pflichtteil bei Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO.

Der BGH hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2022 das Urteil des OLG Köln vom 22.04.2021, Az 24 U 77/20 bestätigt, wonach die Nichtanwendung des deutschen Pflichtteilsrechts in Folge einer Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO den deutschen Ordre Public verletzt. 

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