BGH: Klausel der Bank, wonach das Erbrecht durch Erbschein nachzuweisen ist, ist unwirksam

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands entschieden, dass die nachfolgende Bestimmung in Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB* unwirksam ist:

"Nr. 5 Legitimationsurkunden(1) Erbnachweise Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.…."

Die Instanzgerichte haben der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Revision der beklagten Sparkasse hat der XI. Zivilsenat zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die beanstandeten Regelungen in Nr. 5 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen kontrollfähige Abweichungen von Rechtsvorschriften dar. Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Abweichend hiervon kann die Beklagte nach dem Wortlaut von Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts unabhängig davon verlangen, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft ist oder ob es auch auf andere - einfachere und/oder kostengünstigere - Art nachgewiesen werden könnte. Soweit nach der streitigen Regelung die Vorlage der darin genannten Urkunden "zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung" verlangt werden kann, ist damit lediglich der Anlass umschrieben, mit dem die Sparkasse ihr Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins begründet. Die Entscheidung hingegen, wann die Berechtigung des Erben "klärungsbedürftig" ist, steht wiederum im Ermessen der Beklagten. Die streitige Klausel kann auch nicht wegen der Verwendung des Wortes "kann" in Satz 1 und 2 einschränkend dahin ausgelegt werden, dass der Sparkasse ein Spielraum zusteht, den sie nur nach "billigem Ermessen" ausüben darf. Selbst unter Zugrundelegung eines solchen Entscheidungsmaßstabs würde jedenfalls der weite Spielraum der Billigkeit nicht den Anforderungen an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung genügen.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen Regelungen nicht stand. Das uneingeschränkte Recht der Beklagten, zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins zu verlangen bzw. in bestimmten Situationen darauf zu verzichten, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Klausel gewährt der Beklagten generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Zwar hat eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Daraus folgt indes nicht, dass sie einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann. Vielmehr sind im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung die Interessen des (wahren) Erben - der als Rechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse eingerückt ist und auf dessen mögliche Benachteiligung es daher ankommt - vorrangig. Ihm ist regelmäßig nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinverfahren anstrengen zu müssen. Ebenso wenig kann er auf die Möglichkeit verwiesen werden, von ihm zunächst - zu Unrecht - verauslagte Kosten später im Wege des Schadensersatzes, ggf. sogar nur unter Beschreitung des Klageweges von der Sparkasse, erstattet zu verlangen. Schließlich streitet auch die Sonderregelung des § 35 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO)** nicht für die Wirksamkeit der angefochtenen Klausel. Diese knüpft sogar höhere Anforderungen an den Erbfolgenachweis als sie im Grundbuchrecht von Gesetzes wegen bestehen.

Urteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12

Quelle: BGH Newsletter

 

Anmerkungen:

  1. Gegenstand des Urteils ist nur die Wirksamkeit einer konkreten Klausel einer Sparkasse.
  2. Entscheidung war, dass nach dieser Klausel die Sparkasse Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts unabhängig davon verlangen konnte, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft ist oder ob es auch auf andere - einfachere und/oder kostengünstigere - Art nachgewiesen werden könnte.
  3. Viele Geldinstitute (Banken, Sparkassen, Volks-und Raiffeisenbanken, Versicherungen) verwenden ähnliche Klauseln.
  4. Ein Geldinstitut kann auch in Zukunft Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn im Bankvertrag dies wirksam vereinbart wurde.
  5. Es ist zu erwarten, dass die Geldinstitute ihre Klauseln ändern werden.
  6. Wirksam dürfte eine Klausel sein, wonach "bei überwiegenden Interessen der Bank" die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden kann.
  7. Empfehlung: Wer im Erbfall Probleme vermeiden will, sollte sich vom Erblasser vor seinem Tod Vollmacht erteilen lassen, welche nicht mit dem Tod endet (transmortale Vollmacht) oder mit dem Tod wirksam wird (postmortale Vollmacht). Banken halten hierzu Formulare bereit (Bankvollmacht oder Kontovollmacht), welche auf Anfrage von Banken & Sparkassen zur Verfügung gestellt werden. Fragen Sie Ihren Kundenberater!

Alternativ kann man auch eine entsprechende Klausel in eine (notarielle) Vorsorgevollmacht aufnehmen.

Hinweis: Eine Vorsorgevollmacht sollte ohnehin jeder einem Vertrauten erteilen.

Schließlich sollten Sie überlegen, ob Sie eine Person im Bankvertrag als „Begünstigten auf den Tod" benennen. Dies ist in einem Bankvertrag genauso möglich wie in einem Lebensversicherungsvertrag; man sollte allerdings in diesem Fall die Begünstigung auf den Tod mit dem Testament abstimmen.

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