BGH: Ursprünglich unwirksame Rechtswahl kann nach EuErbVO rückwirkend wirksam werden

Der BGH hat mit Beschluss vom 10.07.2019- IV ZB 22/18 entschieden, dass eine ursprünglich unwirksame Rechtswahl nach Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO rückwirkend wirksam sein kann, wenn der Erbfall nach Inkrafttreten der EuErbVO eingetreten ist. 

Amtlicher Leitsatz:

Zur Wirksamkeit der Wahl des deutschen Errichtungsstatuts in einem Erbvertrag, der von einer nach dem 17.8.2015 verstorbenen deutschen Erblasserin mit einem italienischen Staatsangehörigen vor diesem Stichtag (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO) geschlossen worden war.

Auszug aus den Gründen

"bb) Nach der Übergangsbestimmung des Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO ist eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III der Verordnung erfüllt. Dies ist hier der Fall.

(1) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, erfasst Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 EuErbVO auch Erbverträge, denn die Vorschrift verweist allgemein auf die Voraussetzungen des Kapitels III der Verordnung und damit hinsichtlich der Zulässigkeit, materiellen Wirksamkeit und Bindungswirkung eines Erbvertrages, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, auf Art. 25 Abs. 3 EuErbVO (...). Dem steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen, da unter "Rechtsnachfolge von Todes wegen" im Sinne des Absatzes 2 jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen unter anderem im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen fällt (Art. 3 Abs. 1 lit. a) EuErbVO), zu der der Erbvertrag zählt (Art. 3 Abs. 1 lit. d) EuErbVO).

(2) Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 EuErbVO gestattet den Parteien eines Erbvertrages für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen ihres Erbvertrages, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, das Recht zu wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Art. 22 EuErbVO unter den darin genannten Bedingungen hätten wählen können. Hiernach kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört (Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 EuErbVO). Art. 25 Abs. 3 EuErbVO erweitert somit den Kreis der wählbaren Rechte und ermöglicht den Vertragsparteien eines mehrseitigen Erbvertrages die einheitliche Wahl des Errichtungsstatuts nach dem Recht des Staates, dem auch nur eine der Vertragsparteien angehört (...). Demgemäß stand den Vertragsparteien im Streitfall hinsichtlich des Errichtungsstatuts das deutsche Erbrecht als das Recht der Staatsangehörigkeit der Erblasserin (Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 EuErbVO) zur Wahl, das den Abschluss eines Erbvertrages unter den Voraussetzungen der §§ 2274 ff. BGB grundsätzlich zulässt und diesem im Falle wirksamer Errichtung Bindungswirkung gegenüber einer späteren Verfügung von Todes wegen verleiht, soweit sie - wie hier - das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt (§ 2289 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB).

(3) Die Rechtswahl ist auch formwirksam erfolgt. Die Form ist im Streitfall durch die Aufnahme der Rechtswahl in den Erbvertrag und dessen Beurkundung vor einem deutschen Notar gewahrt, Art. 83 Abs. 2 Alt. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a) und c), Art. 25 Abs. 3, Art. 22 Abs. 2 EuErbVO i.V.m. § 2276 Abs. 1 Satz 1 BGB (...)."

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