Der BGH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass der Begünstigte auf den Tod die Versicherungsleistung nur behalten darf, wenn hierfür ein Rechtsgrund besteht. Dieser wird in der Regel in einer Schenkung der Bezugsberechtigung liegen. Die Erklärung des Versicherten gegenüber dem Versicherer, es werde einer bestimmten Person eine Bezugsberechtigung für die Todesfallleistung eingeräumt, enthält zugleich den konkludenten Auftrag an den Lebensversicherer, ihr nach Eintritt des Versicherungsfalles das Schenkungsangebot des Versicherten zu überbringen. Ein insoweit mit Botendiensten beauftragter Versicherer erfüllt diesen Auftrag im Regelfall durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, weil darin konkludent das Schenkungsangebot des Verstorbenen zum Ausdruck kommt. Dieses Angebot kann der Begünstigte durch Annahme des Geldes konkludent annehmen. Bevor das Angebot angenommen ist, kann der Erbe eine widerrufliche Begünstigung noch widerrufen.
BGH, Beschluss vom 10.04.2013 - IV ZR 38/12