Der BGH hat mit Urteil vom 7. Juli 2004 (Az: IV ZR 135/03) entschieden, dass aus Sicht eines deutschen Gerichts das handschriftliche Testament eines deutschen Erblassers auch im Hinblick auf das Vermögen in Florida der Form nach wirksam ist, wenn Gerichte von Florida die Anerkennung verweigern. Die nach dem Recht von Florida zur Erbfolge mitberufenen Kinder sind verpflichtet, das Eigentum der Immobilie in Florida bzw. den Verkaufserlös auf die Testamtserbin zu übertragen.
Hintergrund:
1. Gehört zu dem Nachlass des deutschen Erblassers ein Grundstück in Florida (USA), so wird dieses nach dem Recht von Florida vererbt (BGH, Urteil vom 21-04-1993 - XII ZR 248/91).
2. Der Nachlass in Florida und der Nachlass in Deutschland sind gesondert zu betrachten.
3. Im Hinblick auf die formale Wirksamkeit ist aus Sicht eines deutschen Gerichts das Haager Abkommen über die Form von Testamenten anzuwenden. Dieses ist auch im Verhältnis zu Staaten, welche nicht Vertragsstaat sind zu beachten. Nicht erheblich ist, welches materielle Erbrecht anzuwenden ist.
4. Das Recht von Florida kennt für die erwachsenen Kinder kein Pflichtteilsrecht.
5. Im Hinblick auf das dem Recht von Florida unterfallende unbewegliche Vermögen besteht kein deutscher Pflichtteilsanspruch (BGH, Urteil vom 21-04-1993 - XII ZR 248/91).