Deutschland und Spanien haben am 18. Juli 2012 die Ratifikationsurkunden über das „Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ (DBA-Spanien) ausgetauscht. Damit tritt das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 DBA-Spanien am 18. Oktober 2012 in Kraft. Wirkungen entfaltet das Abkommen allerdings erst zum 1. Januar 2013. Der Beitrag zeigt die für Privatleute wichtigsten Neuerungen auf.
Vorsicht: Das DBA-Spanien betrifft nicht die Erbschafts- und Schenkungsteuer. Auf diesem Gebiet gibt es weiterhin kein DBA.
Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien
Nach Artikel 13 (1) DBA-Spanien können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden.
Beispiel: Karsten Schmidt veräußert eine Immobilie auf Mallorca, welche er 2005 für EUR 400.000,-- erworben hat im Jahr 2013 für EUR 600.000,--. Der Veräußerungsgewinn ist in Spanien zu versteuern und in Deutschland.
Nach dem derzeit gültigen DBA steht das Besteuerungsrecht ausschließlich Spanien zu.
Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer deutschen GmbH mit Vermögen in Spanien
Nach Artikel 13 (2) DBA-Spanien können außerdem Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft – oder vergleichbarer Beteiligungen – erzielt, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden. Die Doppelbesteuerung wird durch Anrechnung vermieden, Art. 22 DBA-Spanien.
Beispiel: Karsten Schmidt hat die Immobilie auf Mallorca mittels einer deutschen GmbH, welche in seinem Alleineigentum ist, erworben. Er ist alleiniger Gesellschafter und die Immobilie ist im Wesentlichen das gesamte Vermögen der Gesellschaft. Veräußert Karsten Schmidt Anteile der Gesellschaft, kann Spanien diesen Vorgang ebenfalls besteuern. Die in Spanien gezahlte Steuer kann auf die (regelmäßig höhere) deutsche Steuer angerechnet werden.
Hinweis: Entsprechendes gilt hinsichtlich der Vermögensteuer, Art. 21 DBA-Spanien.
Renten, Ruhegehälter und Pensionen
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in dem anderen Staat besteuert werden, Artikel 17 (1) DBA-Spanien. Dies gilt allerdings nicht für Einkünfte im öffentlichen Dienst, z.B. Pensionen, Art. 18 DBA-Spanien. Nach Art. 17 (2) DBA-Spanien können außerdem Vergütungen, die auf Grund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats geleistet werden, auch in diesem Staat und nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.
Dividenden
Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können weiterhin im anderen Staat besteuert werden, Art. 10 (1) DBA-Spanien.
"Dividenden" i.S.v. Art. 10 DBA-Spanien sind dabei - im Grundsatz - Einkünfte aus Aktien, Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten. Keine Dividenden sind Forderungen mit Gewinnbeteiligung und sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem deutschen Investmentvermögen.
Dividenden unterliegen weiterhin im Grundsatz einer Quellensteuer von 15%.
Zinsen
Zinsen unterliegen künftig keiner Quellensteuer mehr (früher 10 %).
Gewinnabhängige Vergütungen aus Genussrechten, partiarischen Darlehen, stillen Gesellschaften oder Gewinnobligationen fallen künftig nicht mehr unter die Quellensteuerbefreiung, sofern sie bei Ermittlung des Gewinns des Schuldners von den Einkünften abzugsfähig sind.
Lizenzgebühren
Lizenzgebühren werden nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen nicht mehr an der Quelle besteuert.
Verbesserung der Zusammenarbeit
Durch das DBA-Spanien wird ferner die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Spanien verbessert. So ist in Art. 25 DBA-Spanien ein vereinfachter Informationsaustausch vorgesehen. Ferner wird die Vollstreckung von Steuerforderungen erleichtert, Art. 26 DBA.
Vorsicht: Die „wilden Zeiten“ ohne effektive Kontrolle gehören der Vergangenheit an.