In einer verbindlichen Vorabentscheidung (Resolución Vinculante) hat sich die spanische Oberbehörde für Steuern - Dirección General de Tributos (DGT) - mit der Frage auseinandergesetzt, welches autonome Recht betreffend die Schenkungssteuer bei einer Schenkung von Kontoguthaben in Spanien an eine in Spanien nicht ansässige Person anfällt.
Sachverhalt
Ein Ehepaar mit Wohnsitz in Madrid wollte seiner Tochter, die seit 8 Jahren im Vereinigten Königreich lebte, das Geld aus dem Verkauf eines Investmentfonds schenken. Die Bankfiliale, bei der Investmentfonds angelegt war, war in Madrid und wurde dort für mehr als 5 Jahren verwaltet. Ein Jahr vor der angedachten Schenkung wurden die Kundenbeziehung und die Vermögenswerte auf eine Filiale in Kastilien La Mancha übertragen. Der Steuerpflichtige wollte im Wege der Vorabenscheidung wissen, ob die Besteuerung nach dem Recht von Madrid oder Kastilien La Mancha erfolgen würde.
Entscheidung der DGT
Die DGT kam zu dem Schluss, dass die Beschenkte, die Tochter, Anspruch auf die Freibeträge und Abzüge nach dem Recht von Madrid hat, da das Guthaben und die Wertpapiere im Depot innerhalb der letzten fünf Jahren länger in der Madrider Bankfiliale als in Kastilien-La Mancha verwaltet wurden.
Zuständig ist die Zentralfinanzamt (AEAT), da die Beschenkte in Spanien nur der beschränkten Steuerpflicht (obligación real) unterlag.
Volltext (Spanisch): Resolución Vinculante de Dirección General de Tributos, V0418-20 de 21 de Febrero de 2020
Weitere Informationen zum Thema finden Sie im den Beitrag Spanische Schenkungssteuer.