DGT zur Maßgeblichkeit des nach dem deutschen Bewertungsgesetz festgestellten Wertes für spanische Steuerzwecke

Die Dirección General de Tributos (DGT) hat am 16.08.2019 (Az.: V2205-19) entschieden, dass die Bewertung eines Grundstücks in Deutschland nach dem deutschen Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz nicht für die Wertfestsetzung bei der spanischen Erbschaftsteuer maßgebend ist. 

Sachverhalt

Ein in Spanien der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegende Person erbte 2013 eine Immobilie in Deutschland.  Bei der Erklärung der spanischen Erbschaftsteuer wurde ein Wert von EUR 345.000 angegeben. Das deutsche Finanzamt setzte aber einen Wert von EUR 469.368 fest. Zum Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes reichte der Steuerpflichtige ein Gutachten beim zuständigen deutschen Finanzamt ein, welches einen Wert von EUR 340.000 auswies. Das deutsche Finanzamt sodann 2018 einen Wert von EUR 437.000 fest. Der Steuerpflichtige fragte sodann bei der DGT an, ob der Anschaffungswert für Zwecke der spanischen Gewinnsteuer auf den von den deutschen Behörden festgesetzten Wert angehoben werden könne. 

Gründe für die Entscheidung

Bei der spanischen Gewinnsteuer ist nach Art. 34 LIRPF die Differenz zwischen dem Anschaffungswert (valor de adquisición) und dem Übertragungswert (valor de transmisión) maßgebend. Wurde die Immobilie gekauft, ist der Anschaffungswert der Kaufpreis zuzüglich der Erwerbsnebenkosten (z.B. Notarkosten, Grundbuchkosten, Anwaltskosten), Verbesserungen und den Erwerbssteuern (Grunderwerbsteuer), Art. 35 LIPRF. Bei Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung gilt als Anschaffungswert allerdings der nach den Regeln des spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes ermittelte Wert, es sei denn dieser überschreitet den Marktwert (Art. 36 LIRPF). Die Überprüfung der Wertangaben erfolgt nach den in Art. 57 LGT vorgesehenen Bewertungsmethoden. Das deutsche Bewertungsverfahren ist keine solche Methode. Eine Änderung des Bescheids über die Festsetzung der spanischen Erbschaftsteuer war nicht mehr möglich, da der Bescheid bestandskräftig war. 

Hinweis

Die Entscheidung zeigt, dass bei der Entscheidung über den bei der spanischen Erbschaftsteuer angegebenen Wert alle etwaig anfallenden deutschen und spanischen Steuern berücksichtigt werden müssen. Weitere Informationen zur Bewertung für Zwecke der spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuer finden Sie in unserem Beitrag Bewertung von Spanien-Immobilien für Zwecke der spanischen Erbschaftsteuer. Informationen zur spanischen Gewinnsteuer einschließlich der Bewertung finden Sie in dem Beitrag Spanische Gewinnsteuer

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