Nachdem das Fürstentum Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland am Mittwoch, 19. Dezember 2012, in Vaduz die Ratifikationsurkunden zum „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ (Doppelbesteuerungsabkommen) ausgetauscht haben, ist das Doppelbesteuerungsabkommen zum 1.1.2013 in Kraft getreten.
Anmerkungen:
1) Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein tritt somit zum 1.1.2013 in Kraft.
2) Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein ergänzt das am 28. Oktober 2010 in Kraft getretene Informationsaustauchabkommen
3) Auf der Grundlage dieser Abkommen können deutsche Steuerbehörden bei Verdacht umfassende Informationen aus Liechtenstein erlangen. Dies gilt auch für den Fall der Verwaltung von Vermögen mittels einer abhängigen Liechtensteinischen Stiftung.
4) Erbschafts- und Schenkungsteuer ist nicht Gegenstand des Doppelbesteuerungsabkommens. Der Informationsaustausch ist aber nicht auf Auskünfte zur Durchführung des Abkommens selbst beschränkt, so dass auch bei Verdacht der Hinterziehung von Erbschafts- und Schenkungsteuer Auskunftsersuchen möglich sind.
5) Die über den Informationsaustausch erlangten Daten können auch für die Strafverfolgung von Steuerstraftaten verwendet werden.
6) Ein eigenes steuerliches Interesse Liechtensteins ist keine Voraussetzung für das Auskunftsersuchen. Es reicht allein das Interesse des deutschen Staates, um Auskünfte zu erhalten.
7) Der Informationaustausch ist auch im Hinblick auf Informationen vor dem Jahr 2010 möglich, sofern diese Gegenwartsbezug haben.