Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 07.02.2013 bestätigt, dass eine Diskriminierung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Erbrecht unzulässig ist. Dabei hat es klargestellt, dass dies auch für abgeschlossene Fälle gelten muss.
Sachverhalt und Entscheidung
In dem vom EGMRK entschiedenen Fall ging es um die Klage eines heute 70-jähriger Mann, dessen Mutter, französische Staatsangehörige, 1994 gestorben war. Erbe waren die zwei ehelichen Kinder. Der nichteheliche Kläger wollte die Gleichstellung mit diesen Kindern erreichen. Nach französischem Erbrecht sind eheliche und nichteheliche Kinder aber erst bei Erbfällen ab 2001 gleichgestellt. Der EGMRK entschied, dass die Diskriminierung das Eigentumsrecht des Klägers verletzt. Frankreich ist daher verpflichtet, das nichteheliche Kind gleichzustellen.
Auswirkungen für deutsches Erbrecht
In Deutschland sind vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder nur gleichgestellt, wenn der Erbfall vor dem 28. Mai 2009 eingetreten ist. Der deutsche Gesetzgeber dürfte ebenfalls gehalten sein, auch für Erbfälle vor dem 28. Mai 2009 die Diskriminierung zu beseitigen.