Das Oberlandesgericht Bremen (3 W 6/11) hat am 19.05.2011 eine interessante Entscheidung zur Anerkennung ausländischer Erbscheine - hier speziell einen englischen Erbschein (letters testamentary) - getroffen.
Leitsätze:
1. Ausländische Erbscheine (hier nach englischem Recht erteilt) sind grundsätzlich keine Entscheidungen, die nach § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt werden.
2. Mit ausländischen Erbscheinen kann deshalb die Unrichtigkeit des Grundbuchs grund-sätzlich nicht gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 GBO nachgewie-sen werden.
Aus den Gründen:
II. Die (…) Beschwerde ist unbegründet, denn die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Eigentums des genannten Grundstücks gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 GBO ist bzgl. der Erbfolge nach E nicht in der nach §§ 29, 35 GBO notwendigen Form nachgewiesen.
Gemäß § 22 GBO bedarf es für die Berichtigung des Grundbuchs des in der Form des § 29 GBO zu erbringenden Nachweises seiner Unrichtigkeit und der Richtigkeit der Tatsachen, deren Eintragung begehrt wird. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO soll die Eintragung nur dann vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO bedürfen andere Voraussetzungen der Eintragung des Nachweises durch öffentliche Urkunden, soweit sie nicht beim Grundbuchamt offenkundig sind. Für den Nachweis der Erbfolge ist dabei § 35 GBO zu beachten. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen. Sofern die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Verfügung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Hinsichtlich der Erbfolge nach E liegt lediglich ein privatschriftliches Testament vor, das die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllt.
Die vorgelegten Bescheinigungen des „District Probate Registry at Brighton” sind nicht als Erbschein i. S. des § 35 GBO anzusehen. Zwar sieht § 108 Abs. 1 FamFG vor, dass – abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen – ausländische Entscheidungen anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Entscheidungen in diesem Sinne sind unanfechtbare Gerichtsentscheidungen und grundsätzlich auch Entscheidungen von ausländischen Behörden, die in ihrer Stellung deutschen Gerichten entsprechen. Diese Entscheidungen müssen aber unanfechtbar sein (vgl. zum Ganzen: Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 2. Aufl., § 108 Rn. 2 m. w. N.). An dieser Rechtskraftwirkung fehlt es aber ausländischen Erbscheinen; sie werden deshalb grds. nicht nach § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt (vgl. Thorn, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., Art. 25 EGBGB Rn. 19; Lorenz, BeckOK-BGB, EGBGB, Ed. 18, Art. 25 Rn. 73; Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 108 Rn. 35; Hau, in: Prütting/Helms, FamFG, § 108 Rn. 16; Dörner, in: Staudinger, BGB, 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 914, jew. m. w. N.). Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn bzgl. der Anerkennung ausländischer Erbscheine staatsvertragliche Regelungen geschlossen wurden. Derartige Regelungen existieren zwischen Deutschland und Großbritannien, soweit ersichtlich, jedoch nicht (vgl. Lorenz, a. a. O.).
Anmerkungen
- Ein "englischer Erbschein" (besser: "englisches Testamentsvollstreckerzeugnis") genügt daher nicht für die Berichtigung des Grundbuchs auf die Erben. Regelmäßig ist daher ein Erbschein zu beantragen.
- Soll die Immobilie sogleich veräußert werden, kann auch ein Testamentsvollstreckerzeugnis genügen.
- Gegenüber Bank kann durch einen englischer Erbschein unter Umständen der Nachweis der Verfügungsberechtigung erbracht werden. Die entgegenstehenden AGB der Banken sind oft unwirksam.