Nach den Plänen der Regierung der Kanaren soll der derzeit noch nach Art. 25 des Gesetzes 1/2009 gewährte Abzug von der Steuerschuld bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer in Höhe von 99,9 % für Personen der Steuerklasse I und II im Steuerjahr 2020 entfallen.
Stattdessen soll der Abzug der 99,9 %-Abzug ab 01.01.2020 nur bis zu einem Erwerb von bis zu EUR 300.000 gewährt werden. Bei einem Wert des Erwerbs zwischen EUR 300.001 und EUR 350.000 soll der Abschlag 90 % betragen und um weitere 10 % für jede weiter EUR 50.000 absinken. Ab einem Wert des Erwerbs von EUR 1.2 Mio. soll der Abschlag vollständig wegfallen.
Da derzeit auch bei der Schenkungssteuer ein Abzug von 99,9 % gewährt wird, kann sich eine Schenkung (donación) an die Erben - ggf. unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder Wohnrechts - empfehlen, um in die derzeit noch günstige Steuersituation zu nutzen. Dabei sind allerdings auch die Folgen bei deutschen Schenkungssteuer, der deutschen Ertragsteuer, der Gewinnsteuer (Impuesto Sobre las Ganancias de Capital) und der gemeindliche Wertzuwachsteuer (Plusvalía) zu berücksichtigen. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Nachtrag: Mit Ley 19/2019, de 30 de diciembre, de Presupuestos Generales de Canarias para 2020 wurden die Änderungen zum 1.1.2020 in Kraft gesetzt, siehe hierzu auch unsere Meldung vom 13.02.2020 "Erbschaftssteuer Kanaren 2020 - Abschaffung des 99,9 %-Abzugs von der Steuerschuld".