Für beschränkt Steuerpflichtige gilt grundsätzlich gemäß § 16 (2) ErbStG nur ein Freibetrag von 2.000 EUR.
Der EuGH (22.4.10, 510/08, DStR 10, 861) hatte in der Diskriminierung von beschränkt Steuerpflichtigen jedenfalls für den Fall einer Schenkung einen Verstoß gegen Art. 56 EG i.V. mit Art. 58 EG gesehen. Die EU hatte daraufhin Deutschland aufgefordert, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz zu ändern. Mit Wirkung für Erwerbe nach dem 13. Dezember 2011 wurde hierauf das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geändert und dem beschränkt Steuerpflichtigen nunmehr ein Optionsrecht gewährt: Gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 ErbStG wird auf Antrag des Erwerbers ein Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Dies hat zur Folge, dass der Erwerber den Freibetrag nach § 16 (1) ErbStG (für Kinder im Verhältnis zu den Eltern: EUR 400.000,-) nutzen kann.
Allerdings setzt das Optionsrecht voraus, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat hat, auf den das Abkommen über den EWR anwendbar ist. Hatten also der Erblasser und der Erbe beide zur maßgeblichen Zeit in den USA, bleibt es bei dem Freibetrag nach § 16 (2) ErbStG in Höhe von EUR 2.000,-. Das Optionsrecht nach § 2 Abs. 3 S. 1 ErbStG findet auf Antrag auch auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer vor dem 14. Dezember 2011 entsteht, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Berater und Betroffene sollten daher prüfen, ob ein entsprechender Antrag zu stellen ist.