1. Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheidet aus, wenn das von Todes wegen erworbene Grundstück zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer weder zu Wohnzwecken vermietet noch zu einer solchen Vermietung bestimmt ist.
2. Ein bebautes Grundstück ist im Steuerentstehungszeitpunkt zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmt, wenn eine konkrete Vermietungsabsicht des Erblassers bestanden hat und mit deren Umsetzung begonnen worden ist. Erforderlich ist, dass die Vermietungsabsicht des Erblassers und der Beginn deren Umsetzung anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen erkennbar geworden sind.
Leitsätze des Urteils des BFH vom 11.12.2014, Az. II R 24/14.
Hinweise
- Der Feststellungslast für die konkrete Vermietungsabsicht trägt der Steuerschuldner.
- Die bloße Absicht der Vermietung genügt nicht.
- Erforderlich sind konkrete Tatsachen, aus denen sich der Beginn der Umsetzung der Vermietungsabsicht ergibt.