Erbscheinerteilung durch Notar?

Am 7. Mai 2012 fand eine Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum 2.Gesetzentwurf des Bundesrates eines „Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare“ (BT-Drucksache 17/1469) statt.

Zu den Zielen wird in der Begründung Folgendes ausgeführt:

„Eine nachhaltige Entlastung der Gerichte könnte durch die Übertragung verschiedener, bislang den Gerichten zugewiesener Aufgaben aus dem Bereich der freiwilligen Gerichts- barkeit auf die Notare erreicht werden. Die Notare wären als justiznahe Amtsträger besonders geeignet, Aufgaben zu übernehmen. Amtsstellen der Notare sind flächendeckend im gesamten Bundesgebiet vorhanden. Für einen erheblichen Teil der Bevölkerung ist der Weg zum nächsten Notar deutlich kürzer als der zum jeweiligen Amtsgericht, zumal sich die Gerichte zunehmend aus der Fläche zurückziehen. Eine Übertragung gerichtlicher Aufgaben auf die Notare würde daher auch einen Beitrag zu mehr Bürgernähe leisten.“

Anmerkungen:

1) Eine Übertragung auf Notare kann natürlich nur bei Nicht-Streitigen Angelegenheiten erfolgen.

2) Unabhängig von der Frage, ob zukünftig Notare oder Nachlassgerichte Erbscheine erteilen, wäre aber eine stärkere Spezialisierung wünschenswert.

3) Soweit die Übertragung von weiteren Aufgaben an Notare mit der Rechtsangleichung an die Regelungen in andere Staaten der EU begründet wird, so wird übersehen, dass der Notar in diesem Staaten immer Amtsträger ist, während es in einigen deutschen Bundesländern auch Anwaltsnotare gibt.

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