EuGH: Dauer und Legitimationswirkung eines unbefristet ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses

Der EuGH (Sechste Kammer) hat mit Urteil vom 1.7.2021 – C-301/20 - für Recht erkannt:

1.      Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die mit dem Vermerk „unbefristet“ versehen ist, für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig ist und ihre Wirkungen im Sinne von Art. 69 dieser Verordnung entfaltet, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war.

2.      Art. 65 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 ist dahin auszulegen, dass sich die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber allen dort namentlich genannten Personen entfalten, auch wenn sie seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben.

Auszug aus den Gründen

"Zur ersten und zur dritten Frage

Mit seiner ersten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die mit dem Vermerk „unbefristet“ versehen ist, gültig ist und dass ihre Wirkungen im Sinne von Art. 69 dieser Verordnung zeitlich unbegrenzt anzuerkennen sind, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war.

21      Zunächst ist festzustellen, dass die in Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehene Frist nicht die Gültigkeitsfrist des Europäischen Nachlasszeugnisses betrifft, sondern nur diejenige der beglaubigten Abschriften dieses Zeugnisses. Wie aus Art. 70 Abs. 1 im Licht des 72. Erwägungsgrundes dieser Verordnung hervorgeht, wird außerdem das Europäische Nachlasszeugnis von der Ausstellungsbehörde aufbewahrt, die Abschriften davon ausstellt.

22      Aus dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 geht hervor, dass die beglaubigten Abschriften dieses Zeugnisses für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten gültig sind, der in der beglaubigten Abschrift jeweils durch ein Ablaufdatum angegeben wird. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Ausstellungsbehörde eine längere Gültigkeitsfrist beschließen. Nach Ablauf dieses Zeitraums muss jede Person, die sich im Besitz einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses befindet, bei der Ausstellungsbehörde eine Verlängerung der Gültigkeitsfrist dieser Abschrift oder eine neue beglaubigte Abschrift beantragen, um dieses Zeugnis zu den in Art. 63 angegebenen Zwecken verwenden zu können.

23      Die Begrenzung der Gültigkeitsfrist der Abschriften wurde nämlich deswegen vorgesehen, weil das Europäische Nachlasszeugnis seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten entfaltet und vermutet wird, dass das Zeugnis die Sachverhalte, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht oder einem anderen auf spezifische Sachverhalte anzuwendenden Recht festgestellt wurden, sowie die Rechtsstellung und/oder die Rechte der Personen, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannt sind, gemäß Art. 69 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 650/2012 zutreffend ausweist.

24      Wie der Generalanwalt in Nr. 41 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ermöglicht es die in Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehene Frist von sechs Monaten, eine Übereinstimmung zwischen dem Inhalt der beglaubigten Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses und der Rechtswirklichkeit der Erbfolge sicherzustellen und insbesondere in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob das Zeugnis nach Art. 71 dieser Verordnung berichtigt, widerrufen oder geändert wurde oder seine Wirkungen nach Art. 73 dieser Verordnung ausgesetzt wurden.

25      Daraus folgt, dass die Gültigkeit einer solchen beglaubigten Abschrift, von Ausnahmefällen abgesehen, auf sechs Monate beschränkt ist.

26      Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Abschrift als für die Dauer von sechs Monaten gültig anzusehen ist, wenn die ausstellende Behörde auf dem Formblatt V ausdrücklich angegeben hat, dass die Abschrift kein Ablaufdatum hat, oder ob das Fehlen eines Ablaufdatums der Verwendung dieser Abschrift im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 650/2012 entgegensteht.

27      Das Ziel der Verordnung Nr. 650/2012, wie es sich aus ihrem siebten Erwägungsgrund ergibt, nämlich dass die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug Schwierigkeiten bereitet, ausgeräumt werden sollten, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern, würde in Frage gestellt, wenn die Erben oder sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, ihre Rechte aufgrund eines Formfehlers in der beglaubigten Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses, die ihnen ausgestellt wurde, nicht nachweisen könnten, sondern eine neue Abschrift dieses Zeugnisses beantragen müssten, was zu einer Verlängerung von Fristen und möglicherweise höheren Kosten führen würde.

28      Demnach ist eine beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die den Vermerk „unbefristet“ trägt, als für die Dauer von sechs Monaten gültig anzusehen.

29      Was den Zeitpunkt angeht, ab dem diese Abschrift gültig ist, ist festzustellen, dass die ausstellende Behörde auf dem Formblatt V nach der Gültigkeitsdauer der beglaubigten Abschrift den Zeitpunkt der Ausstellung angeben muss. Die Berechnung des Gültigkeitszeitraums muss also ab diesem Zeitpunkt erfolgen, der die für die Verwendung dieser Kopie erforderliche Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit gewährleistet.

30      Zu den Fragen des vorlegenden Gerichts nach dem Zeitpunkt, zu dem die beglaubigte Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses gültig sein muss, um ihre Wirkungen im Sinne von Art. 69 der Verordnung Nr. 650/2012 zu entfalten, und insbesondere nach dem Ablauf der Gültigkeit dieser Abschrift während des Verfahrens ist festzustellen, dass keine Bestimmung dieser Verordnung diese Frage unmittelbar beantwortet.

31      Wie jedoch der Generalanwalt insbesondere in Nr. 49 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, müssen die Wirkungen dieser Kopie in allen Mitgliedstaaten die gleichen sein, so dass für ihre Gültigkeit die Regelungen der Verordnung Nr. 650/2012 gelten müssen.

32      Aus dem 71. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 geht nämlich hervor, dass das Europäische Nachlasszeugnis in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung entfalten sollte und dass einer Person, die auf die Richtigkeit der in diesem Zeugnis enthaltenen Angaben vertraut, wenn noch gültige beglaubigte Abschriften vorgelegt werden, Schutz gewährleistet werden sollte. Dies gewährleistet insbesondere den Schutz Dritter, die Zahlungen an eine Person leisten oder Nachlassvermögen an eine Person übergeben, die in dem Zeugnis als zur Entgegennahme dieser Zahlungen oder dieses Vermögens als Erbe berechtigt bezeichnet ist.

33      Würde aber die Gültigkeit der beglaubigten Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses zum Zeitpunkt des Erlasses der beantragten Entscheidung durch die Behörde, bei der die Kopie vorgelegt wird, oder während des betreffenden Gerichtsverfahrens und nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung verlangt, bestünde die Gefahr, dass die Rechte der Erben und sonstigen Rechtsnachfolger beeinträchtigt werden, die, da sie keinen Einfluss auf die Dauer des Verfahrens haben, das zu dieser Entscheidung führt, gegebenenfalls mehrmals eine solche Abschrift beantragen müssten.

34      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 58 und 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde diese Auslegung sowohl für die am Nachlass Beteiligten als auch für die mit dem Erbfall befassten Behörden zu Verzögerungen und zusätzlichen Verfahrenshandlungen und Anstrengungen führen und liefe dem mit der Verordnung Nr. 650/2012 verfolgten Ziel zuwider, das, wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, darin besteht, eine Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug sowie die Ansprüche der an der Erbsache Beteiligten zügig, unkompliziert und effizient abzuwickeln, wie aus den Erwägungsgründen 7 und 67 der Verordnung hervorgeht.

35      Außerdem sieht Art. 71 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 vor, dass die Ausstellungsbehörde alle Personen, denen beglaubigte Abschriften des Zeugnisses ausgestellt wurden und über die sie gemäß Art. 70 Abs. 2 dieser Verordnung ein Verzeichnis führt, über eine Berichtigung, eine Änderung oder einen Widerruf des Europäischen Nachlasszeugnisses unverzüglich unterrichtet, um gemäß dem 72. Erwägungsgrund dieser Verordnung eine missbräuchliche Verwendung dieser Abschriften zu vermeiden und das Risiko zu begrenzen, dass die beglaubigte Abschrift, deren Gültigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses der beantragten Entscheidung abgelaufen ist, dem Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses nicht entspricht.

36      Wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann die Behörde, der die beglaubigte Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses vorgelegt wurde, ausnahmsweise die Vorlage einer neuen Abschrift oder einer Abschrift verlangen, deren Geltungsdauer verlängert wurde, wenn sie Kenntnisse erlangt, die vernünftige Zweifel am Status dieses Zeugnisses begründen.

37      Nach alledem ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses, die mit dem Vermerk „unbefristet“ versehen ist, für die Dauer von sechs Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig ist und ihre Wirkungen im Sinne von Art. 69 dieser Verordnung entfaltet, wenn sie bei ihrer erstmaligen Vorlage gültig war.

 Zur zweiten Frage

38      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 65 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass sich die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber allen dort namentlich als Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannten Personen entfalten, auch wenn sie seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben.

39      Art. 63 Abs. 1 und 2 Buchst. a dieser Verordnung, der den Zweck des Europäischen Nachlasszeugnisses betrifft, listet die Personen auf, die das Zeugnis verwenden können, nämlich die Erben, Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass und Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter, um in einem anderen Mitgliedstaat insbesondere ihre Rechtsstellung und/oder Erbansprüche nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2018, Mahnkopf, C‑558/16, EU:C:2018:138, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Gemäß Art. 65 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 wird das Europäische Nachlasszeugnis auf Antrag jeder in Art. 63 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Person ausgestellt. Nach Art. 65 Abs. 3 Buchst. e dieser Verordnung muss der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses u. a. Angaben zu sonstigen möglichen Berechtigten aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und/oder nach gesetzlicher Erbfolge neben dem Antragsteller enthalten. Diese Information muss nach Art. 68 Buchst. g dieser Verordnung in dem Zeugnis aufgenommen werden.

41      Art. 69 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 sieht vor, dass eine Person, der auf der Grundlage der in dem Europäischen Nachlasszeugnis enthaltenen Angaben Zahlungen geleistet oder Vermögenswerte übergeben werden und die in dem Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bezeichnet wird, als zur Annahme der Zahlungen oder Vermögenswerte berechtigt gilt. Somit können sich die Wirkungen dieses Zeugnisses ihr gegenüber entfalten, ohne dass in dieser Bestimmung klargestellt wird, ob sie die Eigenschaft eines Antragstellers haben muss.

42      Außerdem stellt die Ausstellungsbehörde, die die Urschrift des Zeugnisses aufbewahrt, unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat, nach Art. 70 Abs. 1 dieser Verordnung dem Antragsteller und jeder anderen Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, eine oder mehrere beglaubigte Abschriften aus. Zu verlangen, dass derjenige, der sich auf die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses beruft, zwingend derjenige sein muss, der das Zeugnis ursprünglich beantragt hat, verstieße folglich gegen den Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 der Verordnung.

43      Nach keiner dieser Bestimmungen muss die Person, die eine beglaubigte Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses verwendet, um dessen Wirkungen in Anspruch nehmen zu können, Antragsteller in Bezug auf dieses Zeugnis sein.

44      Darüber hinaus würden, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, unnötige Kosten entstehen, wenn jede interessierte Person verpflichtet wäre, ein Europäisches Nachlasszeugnis und eine beglaubigte Abschrift für einen bestimmten Nachlass zu beantragen, obwohl für den Nachlass bereits Zeugnisse und Abschriften ausgestellt worden sind. Eine solche Verpflichtung liefe dem mit der Verordnung Nr. 650/2012 verfolgten Ziel, wie es sich aus ihrem 67. Erwägungsgrund ergibt, zuwider, nämlich eine Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug zügig, unkompliziert und effizient abzuwickeln.

45      Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 65 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass sich die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber allen dort namentlich genannten Personen entfalten, auch wenn sie seine Ausstellung nicht selbst beantragt haben."

Anmerkung

Nachdem das KG mit Entscheidung vom 3.9.2019 – 1 W 161/19 die Auffassung vertreten hatte, dass die beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses nicht mehr Eintragungsgrundlage sein kann, wenn dessen Gültigkeitsfrist nach dem Zeitpunkt der Antragstellung (§ 13 Abs. 2 S. 1 GBO) abgelaufen ist, hat der EuGH nun erfreulicherweise entschieden, dass die Gültigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung genügt. 

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