- Gemäß § 33 Abs. 1 ErbStG müssen Banken beim Tod ihres Kunden dem zuständigen Finanzamt dessen Daten und Guthaben mitteilen. Nach österreichischem Recht dürfen zwar deutsche Banken unselbstständige Filialen in Österreich haben (§ 9 Abs. 1 und 7 des Bankwesengesetzes), diese müssen aber an eine Reihe von Vorschriften des österreichischen Rechts, darunter das Bankgeheimnis (§ 38 BWG), beachten.
- Da Österreich ab kommendem Jahr am internationalen, automatischen Informationsaustausch über Konten und Depots in Steuersachen beteiligen wird, ist die praktische Bedeutung in Zukunft eher gering.
EugH: Filialen deutscher Banken in Österreich müssen Guthaben von Konto und Depot im Erbfall dem deutschen Fiskus melden.
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