Familienstiftung: Freibetrag der Schenkungssteuer für das Stiftungsgeschäft, wenn Begünstigte noch nicht geboren sind

Das FG Münster hat mit Urteil vom 18. Mai 2017 (Az. 3 K 3247/15 Erb) entschieden, dass für die Bestimmung des Freibetrags bei Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung auch eine noch nicht lebende Enkelgeneration zu berücksichtigen sein kann. 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Familienstiftung. Nach ihrer Satzung sind die Stifterin, deren Ehemann und deren Tochter begünstigt. Ferner ist dort bestimmt, dass 2 weitere Generationen aus dem Stiftungsvermögen Zuwendungen erhalten können.  Das Finanzamt setzte für das Stiftungsgeschäft fest und gewährte nur den den Freibetrag für Enkel gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Die Klägerin begehrte demgegenüber den höheren persönlichen Freibetrag für Kinder. 

Aus den Gründen

Das FG Münster wies die Klage ab und begründete dies wie folgt: 

Ist wie im vorliegenden Fall Gegenstand der Besteuerung ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG und handelt es sich bei der Stiftung um eine Familienstiftung, ist der Besteuerung gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen. Dieses Verwandtschaftsverhältnis bestimmt auch den gem. § 16 ErbStG anzuwendenden Freibetrag. Bei der Feststellung, wer die entferntesten Berechtigten sind, kommt es nicht auf das Vorhandensein klagbarer Ansprüche an. Es sind vielmehr alle die Personen zu berücksichtigen, die Vermögensvorteile erlangen können (vgl. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs BFH, Urteil vom 23.04.1954 III 211 bis 214/52 S, BStBl. III 1954, 178; Geck in Kapp/Ebeling Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, § 15 Rz. 60) Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist deshalb auf den nach der Satzung möglichen entferntest Berechtigten abzustellen, auch wenn dieser im Zeitpunkt der Errichtung der Familienstiftung noch nicht unmittelbar bezugsberechtigt ist, sondern es erst in der Generationenfolge wird (vgl. R 73 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2003, nunmehr R E 15. 2 ErbStR). Diese Auffassung wird kritisiert, da danach ein nur mögliches künftiges Ereignis auf den Besteuerungszeitpunkt vorgezogen werde. Das verstoße gegen den Grundsatz der Bestimmtheit. Das Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht gingen demgegenüber von der Nichtberücksichtigung aufschiebend bedingter Ereignisse aus (vgl. nur Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, § 15 Rz. 106; Schiffer in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter ErbStG Kommentar, 3. Auflage 2011, § 15 Rz. 53; Binz/Sorg, DStR 1994, 229, jeweils mit weiteren Nachweisen). Deshalb seien für die Bestimmung der Steuerklasse und daraus folgend des zu gewährenden Freibetrages lediglich lebende Destinatäre zu berücksichtigen. Dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG lassen sich Hinweise darauf, wer „entferntest Berechtigter“ im Sinne dieser Vorschrift ist, nur dahingehend entnehmen, dass es auf den Inhalt der Stiftungsurkunde ankommt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass aus der Stiftungsurkunde im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, wer nach dem Willen des Stifters der entferntest Berechtigte sein soll. Hier hat die Stifterin bestimmt, dass neben ihrem Mann ihre Tochter begünstigt sein soll und darüber hinaus auch die der Tochter nachfolgende Generation. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 4 der Stiftungsurkunde können neben der ältesten lebenden Genration zwei weitere Generationen – und damit auch die Enkelgeneration – am Stiftungsvermögen partizipieren, so dass der Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zu gewähren ist.

Revision

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 32/17 geführt. 

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