FG Düsseldorf, Urteil vom 13. 5. 2009 -4 K 155/08 Erb
Leitsätze:
1. Die im UK (England, Wales, Schottland, Nordirland) auf Kapitalvermögen im UK gezahlte britische Erbschaftsteuer kann nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG angerechnet werden, wenn der Erblasser Inländer war und es sich somit nicht um Auslandsvermögen i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 BewG handelt.
2. Der durch § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 BewG bewirkte Ausschluss von Kapitalvermögen verstößt nicht gegen die durch Art. 56 EG gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 12. Februar 2009 Rs. C-67/08 Randnr. 36).
3. Die auf das Kapitalvermögen im UK gezahlte britische Erbschaftsteuer kann nicht nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, da § 10 Abs. 8 ErbStG insoweit entgegensteht. § 21 Abs. 1 ErbStG enthält insoweit eine abschließende Regelung.
Anmerkungen:
1) Das Problem entsteht dadurch, dass das UK bei beschränkter Steuerpflicht auf Kapitalvermögen versteuert.
2) Das Problem der Doppelbesteuerung besteht nur für den Fall, dass der Erblasser Inländer war. Ansonsten ist eine Anrechnung wegen des weiteren Auslandsvermögensbegriffs des § 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG möglich.
3) Es ist vorstellbar, dass der EuGH zu der Frage der Doppelbesteuerung bei Kapitalvermögen nochmals Stellung nimmt.
4) Unverständlich ist, warum das FG Düsseldorf nicht zumindest die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt. Eine solche Berücksichtigung hatte z.B. das FG München (Beschluß vom 15. 6. 2005 - 4 V 4779/04) im Hinblick auf die italienische Erbschaftsteuer für möglich gehalten. Begrifflich ist die UK inheritance tax als Nachlassteuer auch keine „Erbschaftsteuer“ iSv. § 10 Ab. 8 ErbStG. Dass § 21 ErbStG eine abschließende Regelung enthält überzeugt nicht. So hat der BFH mit Urteil vom 26. 4. 1995 (Aktenzeichen II R 13/92, BStBl II 1995, Seite 540) entschieden, dass die durch den Tod ausgelöste Besteuerung des fingierten Veräußerungsgewinns (Capital Gains Tax) als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen ist. Er ist also ebenfalls nicht von einer abschließenden Regelung des § 21 ErbStG ausgegangen.