FG München: Die „remittance basis“-Besteuerung nach britischem Recht als Vorzugsbesteuerung

Leitsätze:

1. Die „remittance basis“-Besteuerung nach britischem Recht ist eine Vorzugsbesteuerung iSd § 2 I 1 Nr. 1 AStG in Verbindung mit § 2 II Nr. 2 AStG, weil die für britische Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz und Aufenthalt im Vereinigten Königreich „resident“ und „ordinary Resident“ und „domiciled“) im Streitjahr geltenden Einkommensteuervorschriften keine Besteuerung der Kapitaleinkünfte auf „remittance basis“ vorsahen.

2. § 2 AStG ist hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen „Vorzugsbesteuerung“ und „erhebliche Minderung“ in II Nr. 2 hinreichend bestimmt und daher nicht verfassungswidrig.

3. Deutschland ist nach den Vorschriften des DBA-GB 1964/1970 berechtigt, für inländische Zins- und Dividendeneinkünfte eines im Vereinigten Königreich Ansässigen Einkommensteuer nach § 2 AStG zu erheben.

4. Es liegt keine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darin, dass § 2 AStG an die Staatsangehörigkeit des Steuerpflichtigen anknüpft und diesem hieraus nachteilige Folgen erwachsen.

5. Gebundene Verwaltungsakte dürften vom Finanzgericht nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil die Finanzbehörde den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. Nur sachlich unrichtige Verwaltungsakte unterliegen der gerichtlichen Kassation. Stützt der gerichtlich ermittelte Sachverhalt den angefochtenen Verwaltungsakt, so bleibt dieser bestehen

FG München, Urteil v. 26.03.2021 – 8 K 883/17

Anmerkung: 

Die Entscheidung ist auch für die Erbschaftsteuer im deutsch-britischen Erbfall von Bedeutung, da bei Wegzug eines Deutschen nach Großbritannien somit auch eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG zu prüfen ist. 

Dagegen kann der Steuerpflichtige allerdings § 4 Abs. 2 AStG geltend machen, dass für die Teile des Erwerbs, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuerpflicht entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 % der deutschen Erbschaftsteuer beträgt. Dadurch, dass Zuzügler im Vereinigten Königreich allerdings nicht sofort der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegen, fällt ein solcher Nachweis aber oftmals schwer. 

Glossar: Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

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