Das FG Münster hat mit Urteil vom 18.10.2022 entschieden, dass Zahlungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan - hier: 401-k - dem Grunde nach als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 5 Satz 2 c) EStG sind und somit nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen den geleisteten Einzahlungen und des Auszahlungsbetrags steuerbar ist. Die Entscheidung ist nicht rechskräftig, da Revision zum BFH eingelegt wurde (AZ: BFH - X R 23/22).
Die Entscheidung ist zu einer lebzeitigen Leistung an den Inhaber ergangen. Betreffend die Regeln zur Besteuerung der Todesfallleistung verweisen wir auf den Beitrag US-amerikanischer Altersvorsorgeplan: Rechtsfolgen des Todes und Steuern.