Vereinbaren die Ehegatten in einem Ehevertrag notariell nach Art. 1526 des Code Civil (CC), dass sie ihre vermögensrechtlichen Beziehungen dem französischen Recht und dem Güterstand der Gütergemeinschaft unterstellen und wachsen dem überlebenden Ehegatten mit dem Tod der Erblasserin die Wirtschaftsgüter nach Maßgabe des französischen Zivilrechts an, so liegt hierin ein Erwerb von Todes wegen i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
FG Saarland, 1 K 1209/07, 10.06.2010