Freibetrag Erbschaftssteuer

Für Erbfälle nach dem 1.1.2007 beträgt nach § 16 (1) ErbStG der persönliche Freibetrag

 Der Erwerber ist

Betrag

Ehegatte

500.000

Geschiedener Ehegatte

20 000

Eingetragener Lebenspartner

500.000

Kinder und Stiefkinder

400 000

Kinder eines vorverstorbenen Kindes

400 000

Andere Abkömmlinge des Erblassers

200 000

Eltern und andere Aszendenten

100 000

Geschwister des Erblassers

20 000

Nichten und Neffen

20 000

Stiefeltern

20 000

Schwiegereltern

20 000

Schwiegerkinder

20 000

Alle anderen

20 000

 

Diesen Artikel bewerten
 
 
 
 
 
 
 
0 Bewertungen (0 %)
Bewerten
 
 
 
 
 
 
1
5
0
 

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder der Beauftragung der Kanzlei?

Wir helfen Ihnen gerne. Um die Kontaktaufnahme für Sie und uns so einfach und effizient wie möglich zu gestalten, bitten wir vorrangig unser Kontaktformular zu benutzen und Ihr Anliegen zu schildern. Sie können auch Dokumente beifügen. Nach Absendung Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen in der Regel binnen 2 Arbeitstagen mit, ob wir Ihnen helfen können und unterbreiten ggf. Terminvorschläge. Selbstverständlich ist Ihre Anfrage nicht mit Verpflichtungen für Sie oder uns verbunden. Wegen der Kosten einer etwaigen ersten Beratung oder weitergehenden Beratung finden Sie unter Vergütung Informationen. Falls Sie es bevorzugen einen bestimmten Rechtsanwalt unmittelbar zu kontaktieren oder uns anzurufen, finden Sie unsere Kontaktdaten unter "Rechtsanwälte" oder bei "Standorte".

Auf Wunsch beraten wir auch telefonisch oder über Zoom. Allgemeine Informationen zu Zoom-Treffen finden Sie auf der Zoom-Seite