Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Verfügung v. 8.4.2014 - S 3812 (1.1 - 1/15 St 34) zur Anwendung des Freibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auf Kinder Stellung wie folgt genommen: 

Der Freibetrag kommt nicht bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege (z. B. Ehegatten nach § 1353 BGB, Lebenspartner nach § 2 LPartG) oder zum Unterhalt (z. B. Ehegatten nach § 1360 BGB oder Verwandte in gerader Linie nach § 1601 BGB, Lebenspartner nach § 5 LPartG) verpflichtet sind (R E 13.5 Absatz 1 ErbStR 2011, so bereits R 44 Absatz 1 ErbStR 2003). Danach kann der Freibetrag Kindern, die ihre Eltern gepflegt haben, nicht gewährt werden. Für sie besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege, aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Es reicht aus, wenn eine dieser Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, um die Gewährung des Freibetrags auszuschließen.

Anmerkung

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20 000 Euro, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.

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